Art. 715 4. Droit ? la convocation (1)
Chaque membre du conseil d’administration peut exiger du président, en indiquant les motifs, la convocation immédiate du conseil d’administration ? une séance.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB120010 | Forderung | Klagt; Klagte; Darlehen; Klagten; Beklagten; Verwaltungsrat; Beweis; Berufung; Vorinstanz; Recht; Schaden; Gesellschaft; Entscheid; Darlehens; Investition; Verrechnung; Verwaltungsrats; Deutschland; Zusammenhang; Machenschaften; Behauptet; Partei; Zungen; Habe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 94 909 | Art. 14 Abs. 1, Art. 52 AHVG; Art. 34ff. AHVV. Ein nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Befugnisse, geschäftsinterne Weisungen zu erteilen, das sich beim geschäftsführenden Verwaltungsrat regelmässig über den Stand des Unternehmens und über die ausstehenden Zahlungsverpflichtungen - insbesondere auch die Forderungen der Ausgleichskasse - erkundigt und ausdrücklich Weisungen erteilt, die Forderungen der Sozialversicherung vorweg zu bezahlen, trifft kein grobes Verschulden an dem der Kasse nach Konkurs der Firma entstandenen Schaden. | Verwaltung; Verwaltungsrat; Schaden; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Geschäftsführung; Mitglied; Verwaltungsrates; Vorschriften; Bezahlt; Umstände; Sozialversicherungsbeiträge; Schadenersatz; Firma; Missachtung; Regelmässig; Konkurs; Weisungen; Organ; Verwaltungsratssitzung; Forderung; Person; Betrag; Grobfahrlässig; Auskünfte; Gesellschaft; Werde; Verwaltungsräte; Absichtlich; Geschäftsführenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 100 (4A_364/2017) | Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). | Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Gerichtlich; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Summarische; Aktien; Mitglied; Entscheid; Urteil; Gerichtliche; Durchsetzung; Schweizer; Klagemöglichkeit; Gesuch; Aktionärs; Bundesgericht; Durchgesetzt; Kann |
133 III 133 (4C.278/2006) | Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). | Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Einsicht; Antrag; Verwaltungsrats; Begehren; Vertreten; Informationen; Mitglied; Vorinstanz; Aktionären; Sonderprüfer; Auskunftsanspruch; BÖCKLI; Sonderprüfers; Urteil; Holding; Angehört; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Aktienrecht; GABRIELLI; Einsetzung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Martin Wernli, Marco A. Rizzi | Kommentar Art. 715a OR | 2012 |
Martin Wernli | Kommentar Art. 715a OR | 2002 |