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Obligationenrecht (OR)

Art. 715 OR vom 2023

Art. 715 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 715 4. Recht auf Einberufung (1)

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 715 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120010Forderung Klagt; Klagte; Darlehen; Klagten; Beklagten; Verwaltungsrat; Beweis; Berufung; Vorinstanz; Recht; Schaden; Gesellschaft; Entscheid; Darlehens; Investition; Verrechnung; Verwaltungsrats; Deutschland; Zusammenhang; Machenschaften; Behauptet; Partei; Zungen; Habe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 94 909Art. 14 Abs. 1, Art. 52 AHVG; Art. 34ff. AHVV. Ein nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Befugnisse, geschäftsinterne Weisungen zu erteilen, das sich beim geschäftsführenden Verwaltungsrat regelmässig über den Stand des Unternehmens und über die ausstehenden Zahlungsverpflichtungen - insbesondere auch die Forderungen der Ausgleichskasse - erkundigt und ausdrücklich Weisungen erteilt, die Forderungen der Sozialversicherung vorweg zu bezahlen, trifft kein grobes Verschulden an dem der Kasse nach Konkurs der Firma entstandenen Schaden.Verwaltung; Verwaltungsrat; Schaden; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Geschäftsführung; Mitglied; Verwaltungsrates; Vorschriften; Bezahlt; Umstände; Sozialversicherungsbeiträge; Schadenersatz; Firma; Missachtung; Regelmässig; Konkurs; Weisungen; Organ; Verwaltungsratssitzung; Forderung; Person; Betrag; Grobfahrlässig; Auskünfte; Gesellschaft; Werde; Verwaltungsräte; Absichtlich; Geschäftsführenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Gerichtlich; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Summarische; Aktien; Mitglied; Entscheid; Urteil; Gerichtliche; Durchsetzung; Schweizer; Klagemöglichkeit; Gesuch; Aktionärs; Bundesgericht; Durchgesetzt; Kann
133 III 133 (4C.278/2006)Art. 697a ff. OR; Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung. Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist, auf Einleitung einer Sonderprüfung darf nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müsse vorgängig den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrats (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (E. 3). Aktionär; Verwaltungsrat; Auskunft; Aktionäre; Sonderprüfung; Generalversammlung; Auskunfts; Aktien; Aktionärs; Recht; Einsicht; Antrag; Verwaltungsrats; Begehren; Vertreten; Informationen; Mitglied; Vorinstanz; Aktionären; Sonderprüfer; Auskunftsanspruch; BÖCKLI; Sonderprüfers; Urteil; Holding; Angehört; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL; Aktienrecht; GABRIELLI; Einsetzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin Wernli, Marco A. Rizzi Kommentar Art. 715a OR2012
Martin Wernli Kommentar Art. 715a OR2002
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