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Code civil suisse (CC)

Art. 712r CC de 2023

Art. 712r Code civil suisse (CC) drucken

Art. 712r 2. Révocation

1 L’assemblée des copropriétaires peut révoquer en tout temps l’administrateur, sous réserve de dommages-intérêts éventuels.

2 Si au mépris de justes motifs, l’assemblée refuse de révoquer l’administrateur, tout copropriétaire peut, dans le mois, demander au juge de prononcer la révocation.

3 L’administrateur nommé par le juge ne peut pas être révoqué sans l’assentiment de celui-ci avant le terme fixé ? ses fonctions.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712r Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220063Einsetzung einer Verwaltung für eine StockwerkeigentümergemeinschaftBerufung; Verwaltung; Stockwerkeigentümer; Verwalter; Berufungskläger; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verwalterin; Vorinstanz; -rain; Immobilien; Entscheid; Recht; Partei; Gesuch; Person; Verwaltungs; Gesuchs; Gerichtlich; Verfahren; Parteien; Einsetzung; Berufungsverfahren; Einzelgericht; Gesuchsgegner; Auftrag; Urteil; Meilen; Gerichtliche; Verwalters
ZHPF220027Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Verwaltung; Streitwert; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Verwalter; Entscheid; GmbH'; Verfügung; Kostenvorschuss; Gebühr; Obergericht; Partei; Gerichtskosten; Bezirksgericht; Vorschuss; Parteien; Verwalterin; Angefochtene; Gerichtlich; Rechtsmittel; Abberufung; Explizit; Akten; Vorinstanzlichen; [Adresse]
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.22 (AG.2020.527)Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB) (BGer 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021)Kläger; Zivilgericht; Verwaltung; Eigentümer; Berufung; Klägers; Eigentümergemeinschaft; Pflicht; Zivilgerichts; Pflichtverletzung; Worden; Zivilgerichtsentscheid; Gewesen; Stellt; Verwalter; Gerichtlich; Stockwerkeigentümer; Jahresrechnung; Werden; Gerichtliche; Hätte; Tätig; Machte; Zivilgerichtsentscheid; Berufung; Könne; Einrichtung; Liegen; Machten; Stelle
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