E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 712r CCS dal 2023

Art. 712r Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 712r 2. Revoca

1 L’assemblea dei comproprietari può revocare in ogni tempo l’amministratore, riservata l’azione di risarcimento.

2 Se, nonostante un grave motivo, l’assemblea nega di revocare l’amministratore, ogni comproprietario può, entro un mese, domandarne la revoca al giudice.

3 L’amministratore nominato dal giudice non può, senza il consenso di questo, essere revocato prima del decorso del tempo fissato al suo ufficio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 712r Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220063Einsetzung einer Verwaltung für eine StockwerkeigentümergemeinschaftBerufung; Verwaltung; Stockwerkeigentümer; Verwalter; Berufungskläger; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verwalterin; Vorinstanz; -rain; Immobilien; Entscheid; Recht; Partei; Gesuch; Person; Verwaltungs; Gesuchs; Gerichtlich; Verfahren; Parteien; Einsetzung; Berufungsverfahren; Einzelgericht; Gesuchsgegner; Auftrag; Urteil; Meilen; Gerichtliche; Verwalters
ZHPF220027Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Verwaltung; Streitwert; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Verwalter; Entscheid; GmbH'; Verfügung; Kostenvorschuss; Gebühr; Obergericht; Partei; Gerichtskosten; Bezirksgericht; Vorschuss; Parteien; Verwalterin; Angefochtene; Gerichtlich; Rechtsmittel; Abberufung; Explizit; Akten; Vorinstanzlichen; [Adresse]
Dieser Artikel erzielt 12 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.22 (AG.2020.527)Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB) (BGer 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021)Kläger; Zivilgericht; Verwaltung; Eigentümer; Berufung; Klägers; Eigentümergemeinschaft; Pflicht; Zivilgerichts; Pflichtverletzung; Worden; Zivilgerichtsentscheid; Gewesen; Stellt; Verwalter; Gerichtlich; Stockwerkeigentümer; Jahresrechnung; Werden; Gerichtliche; Hätte; Tätig; Machte; Zivilgerichtsentscheid; Berufung; Könne; Einrichtung; Liegen; Machten; Stelle
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz