E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712k ZGB vom 2023

Art. 712k Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712k b. Retentionsrecht

Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 712k Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF160001Umfang des Pfandrechts.Pfandrecht; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Eintrag; Entscheid; Grundbuch; Eintragung; Beitragsforderungen; Begehren; Pfandrechts; Forderung; Rechnungsjahr; Urteil; Forderungen; Partei; Rechnungsjahre; Rechnen; Strasse; Begehrens; Verfahren; Stockwerkeigentum; Pfandsumme; Parteien; Stockwerkeigentümer; Gericht; Zuzüglich; Stockwerkeigentumsanteil; Dreijahresfrist
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz