ZGB Art. 712h -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 712h ZGB vom 2022
Art. 712h 1. Bestand und Ver?teilung
1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaft?lichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwal?tung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Ein?richtungen;2. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Ent?schädigung des Verwalters;3. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffent?lich-rechtlichen Beiträge und Steuern;4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stock?werk?ei?gentü?mer solidarisch verpflichtet haben.
3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Ein?richtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz ge?rin?gem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berück?sichti?gen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.