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Legge sul casellario giudiziale (LCaGi)

Art. 71 LCaGi dal 2023

Art. 71 Legge sul casellario giudiziale (LCaGi) drucken

Art. 71 Disposizioni di coordinamento

Il coordinamento di disposizioni di altri nuovi atti normativi con la presente legge è disciplinato nell’allegato 2.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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