Art. 71 LP de 2025

Art. 71 Moment de la notification
1 Le commandement de payer est notifié au débiteur à réception de la réquisition de poursuite. (1)
2 L’office qui reçoit plusieurs réquisitions contre le même débiteur doit notifier tous les commandements de payer en même temps.
3 Aucune réquisition ne peut être exécutée avant celle qui est plus ancienne.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 71 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230001 | Betreibung Nr. ... | Betreibung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Vorinstanz; Recht; SchKG; Schuldbetreibung; Forderung; Eingabe; Verfahren; Schaden; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Schadenersatzverfügung; Entscheid; Schuldbetreibungs; Obergericht; Beschwerdeschrift; Konkurssachen; Bestimmungen; Kanton; Beschwerdeverfahren; Begründung; Gesellschaft; Anspruchs; Oberrichter; Beschluss; Anträge; Eingaben |
ZH | PS220130 | Betreibung Nr. ... | Betreibung; Forderung; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Geschäfts-; Zirkulationsbeschluss; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Äusserung; Schuldner; Parteien; Schuldbetreibung; Geschäfts-Nr; Beweismittel; Schlichtungsverhandlung; Aufsichtsbehörde; Äusserungen; Entscheid; Konkurs; Ehrverletzende; Eingabe; ären |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | KV.2023.14 | - | Betreibung; Zahlung; Apos; Recht; Höhe; Prämie; Prämien; Bundesgericht; Versicherung; Urteil; Zahlungsaufforderung; Bundesgerichts; Sozialversicherungsgericht; Krankenversicherung; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Einsprache; SchKG; Person; Hinweisen; Betrag; Basel; Basel-Stadt; Betreibungsamt; Gericht; Bearbeitungsgebühren; Einspracheentscheid |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 III 107 | Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Voraussetzungen und Durchführung dieser Massnahme. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten erfüllt waren und ob die Zustellung auf Grund der Vorkehren dieses Beamten als vollzogen gelten kann. Mit der vom SchKG nicht geregelten Frage, wie dieser Beamte die Zustellung erreicht, namentlich ob die Polizei den Schuldner zu diesem Zweck auf den Polizeiposten führen lassen darf, haben sie sich nicht zu befassen. Hierüber haben gegebenenfalls die Behörden zu entscheiden, welche die Aufsicht über die in Frage stehenden Beamten ausüben. | Polizei; Zustellung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zahlungsbefehle; Gemeinde; Polizeibeamte; Gemeindeoder; Polizeibeamten; Konkurs; Schuldner; Betreibungsamt; Betreibungsurkunde; Schuldbetreibung; Beamte; Über; Aufsicht; Vorschriften; Recht; Übergabe; Beamten; Aufsichtsbehörde; Voraussetzung; Rekurrent; Voraussetzungen; Aufsichtsbehörden; Zustellungsversuch; Rekurrenten; Auftrag |