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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 71 FusG vom 2023

Art. 71 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 71 Inhalt des Übertragungsvertrags

1 Der Übertragungsvertrag enthält:

  • a. die Firma oder den Namen, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Rechtsträger;
  • b. ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen;
  • c. den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven;
  • d. die allfällige Gegenleistung;
  • e. eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung übergehen.
  • 2 Die Vermögensübertragung ist nur zulässig, wenn das Inventar einen Aktivenüberschuss ausweist.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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