Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 7 ZPO vom 2023
Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
SR 832.10Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU180006 | Prüfen der Prozessvoraussetzungen und Laien-Freundlichkeit des vereinfachten Verfahrens. | Beschwerde; Friedensrichter; Betreibung; Rechtlich; Recht; Akten; Beklagten; SchKG; Betreibungsamt; Klägers; Entscheid; Begründet; Forderung; Nichteintreten; Obergericht; Insoweit; Rückforderung; Bezirksgericht; Bundesgericht; Prämie; Feststellung; Verständlich; Fortsetzung; Entnehmen; Rechtsvorschlag; Einsprache |
SG | KV-Z 2013/8 | Entscheid Art. 7 ZPO. Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Eine kombinierte Reiseversicherung, worin die die soziale Krankenversicherung ergänzenden Elemente nicht deutlich überwiegen, mithin nicht das Schwergewicht des Versicherungsvertrags bilden, fällt nicht unter Art. 7 ZPO. Sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2013, | Sicherung; Versicherung;Krankenversicherung; Soziale; Zusatzversicherung; Sozialen; GoldAssist; Versicherungsgericht; Stehen; Zusatzversicherungen; Zusammenhang; Streit; Ziffer; Kosten; Honorar; GoldAssist-Versicherung; Partei; Beklagte; Kläger; Assistance; Ausland; Prozess; AaO; Begriff; Elemente; Schweiz; Versicherungen; Urteil |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2013/8 | Entscheid Art. 7 ZPO. Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Eine kombinierte Reiseversicherung, worin die die soziale Krankenversicherung ergänzenden Elemente nicht deutlich überwiegen, mithin nicht das Schwergewicht des Versicherungsvertrags bilden, fällt nicht unter Art. 7 ZPO. Sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2013, | Sicherung; Versicherung;Krankenversicherung; Soziale; Zusatzversicherung; Sozialen; GoldAssist; Versicherungsgericht; Zusatzversicherungen; Recht; Ziffer; Zusammenhang; Streit; Klage; Partei; Assistance; GoldAssist-Versicherung; Reise; Honorar; Parteien; Vertreten; Lehner; Urteil; Schweiz; Elemente; Ausland; Versicherungen; Gericht; Parteientschädigung |
BS | ZV.2019.6 (SVG.2021.299) | Nachweis Arbeitsunfähigkeit | Kläger; Klägerin; Beklagte; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Januar; Februar; Schreiben; Taggelder; Weiter; Leistung; Arbeitsfähigkeit; Beklagten; Arztzeugnisse; Anspruch; Prognose; Beschwerde; Gemäss; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Zeitpunkt; Psychiater; Wartefrist; Tatsache; Anfang; Verlauf; Fälligkeit; Versicherer; Taggeldzahlungen; Psychiaterin |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 529 (4A_497/2020) | Regeste Art. 99 Abs. 1 und 2 und Art. 71 ZPO ; Sicherheit für die Parteientschädigung, wenn die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Jeder Kläger einer einfachen Streitgenossenschaft kann einzeln dazu verpflichtet werden, Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, unabhängig von der Situation der anderen Streitgenossen. Wenn alle einfachen Streitgenossen je eine der Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO erfüllen, darf das Gericht sie daher nicht unter solidarischer Haftung zur Leistung einer Sicherheit verurteilen, sondern es muss jeden Kläger zu einer Sicherheitsleistung in jener Höhe verpflichten, die dieser einzeln als Parteientschädigung bezahlen müsste, würde er mit seinen Begehren vollständig unterliegen (E. 4). | Demande; Demandeur; Sûretés; Dépens; Consort; Demandeurs; Simple; Solidaire; Consorts; Solidairement; Consorité; Garantie; Nécessaire; Autre; être; Consid; Simples; Parti; Fournir; Procédure; Autres; Qu'il; D'une; Individuel; Défendeur; Partie; Chaque; Individuelle; Cette; Civil |
146 III 254 (4A_203/2019) | Regeste Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen: Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid ( Art. 91 lit. a BGG ) und einem Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ). Wie ist bei eventualgehäuften Rechtsbegehren der selbständig eröffnete Entscheid über das Hauptbegehren zu qualifizieren? Voraussetzungen, unter denen die im angefochtenen Entscheid bereits behandelten Begehren "unabhängig von den anderen" beurteilt werden können (E. 2 und 2.1). | Teilentscheid; Bundes; Begehren; Bundesgericht; Hauptbegehren; Beurteilt; Entscheid; Urteil; Beurteilte; Eventualbegehren; Beurteilten; Entschieden; Rechtsprechung; Hauptbegehrens; Verfahren; Unabhängig; Bundesgerichts; Abweisung; Voraussetzung; Teilentscheide; Selbständig; Kündigung; Voraussetzungen; Schadenersatz; Gehäuften; Beschwerde; Klage; Objektiv |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Dominik Vock, Christian Nater | Basler Kommentar, 3.A. | 2017 |