E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - ZV.2023.2)

Zusammenfassung des Urteils ZV.2023.2: Appellationsgericht

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt entschied am 5. Februar 2024, dass es für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche nicht zuständig ist und trat daher nicht auf die Klage ein. Die Klägerin A____ verlangte eine Zahlung von CHF 14'170.75 zuzüglich Zinsen von der Beklagten C____ aufgrund eines Schadensfalls bei einer Angestellten. Die Beklagte lehnte die Leistung ab, da die Prämie nicht rechtzeitig bezahlt worden sei. Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, diese Leistungen einzufordern, da sie nicht die versicherte Person ist. Die Klage wurde abgewiesen, und die Kosten gingen zu Lasten der Klägerin.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZV.2023.2

Kanton:BS
Fallnummer:ZV.2023.2
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:Appellationsgericht
Appellationsgericht Entscheid ZV.2023.2 vom 05.02.2024 (BS)
Datum:05.02.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Klage; Basel; Sozialversicherungsgericht; Verfahren; Schaden; Zusatzversicherung; Zusatzversicherungen; Streitigkeit; Vertrag; Basel-Stadt; Streitigkeiten; Person; Leistung; Zuständigkeit; Beklagten; Krankenversicherung; Verfahrens; Gericht; Schadenersatz; Versicherer; Arbeitgeber; Bundesgericht; Präsidentin; Eintritt; Bundesgesetz; Schweizerische; Bestimmungen; Versicherungsvertrag; Vertrags
Rechtsnorm: Art. 103a VVG ;Art. 112 OR ;Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 7 ZPO ;Art. 87 VVG ;Art. 98 VVG ;
Referenz BGE:124 III 44; 127 III 421; 133 III 439; 138 III 558; 141 III 112; 144 V 210; 146 V 364; 149 III 242;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZV.2023.2



Geschäftsnummer: ZV.2023.2 (SVG.2024.31)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 05.02.2024 
Erstpublikationsdatum: 21.02.2024
Aktualisierungsdatum: 23.02.2024
Titel: Fehlende sachliche Zuständigkeit für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 5. Februar 2024

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                       Klägerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                      Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

ZV.2023.2

Klage vom 17. Februar 2023

Fehlende sachliche Zuständigkeit für rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche; Nichteintreten.

 


Sachverhalt

1.                  

1.1.            Die Klägerin mit Sitz seit 10. Januar 2023 in [...] (vormals in [...]) verfügt seit 7. Mai 2021 für ihre Angestellten über eine Kollektivkrankentaggeldversicherung bei der Beklagten (Police T46.1.445.194, Klagebeilage/KB 3).

1.2.            Mit Schadenmeldung vom 17. Oktober 2022 gelangte die Klägerin mit Versicherungsansprüchen für ihre angestellte D____, welche seit dem 6. September 2022 zufolge Krankheit arbeitsunfähig war, an die Beklagte (Anhang zu KB 4). Diese lehnte mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 eine Leistungspflicht ab und führte zur Begründung aus, die per 1. Juli 2022 fällige Prämie sei erst nach Eintritt des Schadens am 6. September 2022 bezahlt worden, obwohl dieser Umstand schriftlich gemahnt und auf die Fälligkeit und die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht worden sei (KB 4).

1.3.            Die Klägerin bestritt in der Folge, die Mahnungen erhalten zu haben. Nachdem die Klägerin aufgrund des Schadenfalles telefonisch mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hatte, erhielt sie gemäss eigenen Angaben mit E-Mail vom 30. September 2022 Kenntnis vom Prämienausstand und der Mahnung (KB 7). Daraufhin beglich sie den Ausstand.

2.                  

2.1.            Mit Klage vom 17. Februar 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt: 1.     Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Zahlung von CHF 14'170.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem Datum der Klageinreichung zu leisten; Mehr- Minderforderung ausdrücklich vorbehalten. 2.     Unter o-/e-Kostenfolge inkl. MwSt, zu Lasten der Beklagten. 2.2.            Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 24. April 2023 auf Abweisung der Klage vom 17. Februar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Mit Replik vom 26. Mai 2023 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.

Die Beklagte stellt mit Duplik vom 16. Juni 2023 folgende Rechtsbegehren:

1.     Auf die Klage vom 17. Februar 2023 sei nicht einzutreten.

2.     Die Klage vom 17. Februar 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Erwägungen

3.                  

3.1.            Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt bei Gericht anhängig gemacht und kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). 3.2.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) und § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). 3.3.            Soweit vorliegend eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung, insbesondere die Zahlung von Taggeldleistungen, geltend gemacht wird, ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zuständig. 3.4.            Soweit die Klägerin vorbringt, es sei ihr ein Schaden in Höhe der an die erkrankte Arbeitnehmerin D____ ausgerichteten Lohnersatzzahlung entstanden und sich hierbei auf Art. 97 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) i.V.m. Art. 100 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) stützt (vgl. Klage, S. 3 ; Replik, S. 2), mithin Schadenersatz aufgrund einer Vertragsverletzung geltend macht, ist nicht das angerufene Sozialversicherungsgericht, sondern das Zivilgericht Basel-Stadt sachlich zuständig, da "Forderungen aus dem Versicherungsvertrag" nur solche sind, die der Versicherer aufgrund des Eintritts des versicherten Risikos übernehmen muss (vgl.BGE 149 III 242, E. 5.2.2). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des Zivilgerichts auch aus folgenden Überlegungen: Art. 7 ZPO ist in Zusammenhang mit den Art. 243 Abs. 2 lit. f, Art. 247 Abs. 2 lit. a und Art. 114 lit. e ZPO zu lesen. Diese Bestimmungen sehen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen streitwertunabhängig die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, die Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime und die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor. Dabei handelt es sich um sozialpolitische Verfahrenserleichterungen, welche für die Versicherten als schwächere und damit besonders schutzbedürftige Vertrags- und Prozessparteien eingeführt wurden (vgl. hierzu die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Vorgängerbestimmung Art. 47 Abs. 2 aVAG bei Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Diss. Univ. Basel 2021, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 25 f. und den Hinweis in Fn 66 auf BGE 127 III 421, 424 E. 2, wonach bei Streitigkeiten zwischen anderen Parteien der sozialpolitische Grund für diese Verfahrenserleichterungen fehle). Sachlogisch betreffen die Verfahren der Versicherten stets Leistungsstreitigkeiten, die sich aus dem betreffenden Vertrag selbst ergeben. Nur diesbezüglich lässt sich die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts, welches im Bereich des Sozialversicherungsrechts über Leistungsansprüche urteilt, auch für die Spezialmaterie der Zusatzversicherungen begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um die Versicherungsnehmerin und nicht die Versicherte. Zudem macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung geltend. Rein privatrechtliche Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungsträger, namentlich gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), fallen nicht unter die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Die Klägerin hat dafür das vorgesehene Verfahren vor den Zivilgerichten zu beschreiten. 3.5.            Gemäss §83 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft ([Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]) entscheidet die Präsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein einfacher Fall liegt hier vor. 3.6.            Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Klage einzutreten ist.

4.                  

4.1.            Zunächst ist auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin einzugehen. 4.2.            Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des VVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen (Art. 103a VVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1.; BGE 144 V 210 E. 4.3.1. je mit Hinweisen). Der einschlägige Vertrag wurde am 7. Mai 2021 abgeschlossen (Police T46.1.445.194, KB 3). Daher sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar. Diese werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert, soweit dies nicht anders vermerkt ist. 4.3.            Art. 87 VVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (entspricht Art. 95a in der Fassung ab 1. Januar 2022) sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Unfall- Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 98 VVG zwingender Natur und hat zur Folge, dass nur die begünstigte Person Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung ist und der Versicherer sich nur mit Leistung an diese befreien kann (vgl. BGE 141 III 112, 114 E. 4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96; vgl. auch Christoph Frey/Nathalie Lang in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [BSK VVG] - Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 ad N 23; vgl. ferner Christoph Frey/Karin Friedli, in: BSK VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 95a N 28; zur fehlenden Aktivlegitimation der Arbeitgeberin BGer 4D_29/2014 vom 3. Juli 2014 E. 3). Dieses Vertragsverhältnis kann mit einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 OR verglichen werden. Insofern besteht also eine Analogie zwischen Art. 87 VVG und Art. 112 Abs. 2 OR (BGE 141 III 112, 114 E. 4.3 mit Hinweisen = Praxis 2016 Nr. 96, vgl. auch Roberta Papa, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers und die Koordination von Lohnfortzahlungsleistungen mit Taggeldleistungen, in: ArbR 2009, S. 69 ff., S. 79 und Gustavo Scartazzini, Krankentaggeldversicherung, in: AJP 1997, S. 667 ff., S. 668). 4.4.            Eine allfällige Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und Versicherer, dass letzterer die Taggelder an den Arbeitgeber entrichtet, ändert am Gesagten nichts (BGE 141 III 112, 114 E. 4.4 = Praxis 2016 Nr. 96). Der versicherten Person steht es jedoch frei, ihren Anspruch nach Eintritt des Schadenfalles an den Arbeitgeber abzutreten (Peter Stein in: BSK VVG, Basel 2001, Art. 87 N 16; vgl. auch Christoph Frey/Karin Friedli, in: BSK VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 95a N 30). Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG bedarf eine Abtretung der Schriftform, der Übergabe der Police und der Anzeige an den Versicherer um gültig zu sein (vgl. Peter Stein/Nathalie Lang, in BSK VVG - Nachführungsband, Basel 2012, Art. 87 ad N 16). 4.5.            Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur die versicherte Person persönlich Taggeldansprüche einklagen könnte, mithin stünde ein allfällig aus dem Versicherungsverhältnis entstandener Anspruch nur ihr als Arbeitnehmerin zu. Nur sie selbst wäre zur Einklagung von Leistungsansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis aktivlegitimiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4D_29/2014 vom 03.07.2014 E. 3) 4.6.            Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um die Versicherungsnehmerin und nicht um die versicherte Person. Die Klägerin ist daher nicht aktivlegitimiert zur Einforderung von Taggeldleistungen. 4.7.            Die Klägerin hat keine Abtretung der geforderten Leistungen geltend gemacht, geschweige denn entsprechende Belege eingereicht. Auch in den Akten der Beklagten finden sich keine entsprechenden Unterlagen. Demnach ist davon auszugehen, dass eben keine solche stattgefunden hat. Forderungsberechtigter ist nach wie vor die versicherte Person und nicht die Klägerin. Letztere ist in dieser Sache folglich nicht klageberechtigt, also nicht aktivlegitimiert. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.

5.                  

5.1.            Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2.            Das Verfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, da der nicht durch externe Anwälte vertretenen Beklagten mangels eines besonderen Aufwandes praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen Ist (BGer 4A_109/2013 vom 27.08.2013 E. 5).

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

 

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Kläger
–       
Beklagte

 

Versandt am:      



 
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.