StReG Art. 7 - Meldepflichtige Behörden
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 7 StReG vom 2025
Art. 7 Meldepflichtige Behörden
1 Die folgenden Behörden melden ihre Daten der registerführenden Stelle:a. die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden des Bundes;b. die nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge für Heimatstaatmeldungen zuständigen ausländischen Meldebehörden;c. die Schweizer Botschaften und Konsulate, die im Besitz von ausländischen Grundurteilen im Sinne von Artikel 19 sind.
2 Die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden der Kantone melden ihre Daten der KOST.
3 Die Militärgerichte, die Auditorinnen und Auditoren sowie die militärischen Untersuchungsrichterinnen und -richter melden ihre Daten der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Vorbehalten sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fälle.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.