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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 7 LPGA de 2022

Art. 7 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 7 (1) Incapacité de gain

1 Est réputée incapacité de gain toute diminution de l’ensemble ou d’une partie des possibilités de gain de l’assuré sur le marché du travail équilibré qui entre en considération, si cette diminution résulte d’une atteinte ? sa santé physique, mentale ou psychique et qu’elle persiste après les tralients et les mesures de réadaptation exigibles. (2)

2 Seules les conséquences de l’atteinte ? la santé sont prises en compte pour juger de la présence d’une incapacité de gain. De plus, il n’y a incapacité de gain que si celle-ci n’est pas objectivement surmontable. (3)

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 21 mars 2003 (4e révision AI), en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 3837; FF 2001 3045).
(2) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 5137; FF 2018 1597).
(3) Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 6 oct. 2006 (5e révision AI), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5129; FF 2005 4215).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 7 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090055ForderungUnfall; Bericht; Beschwerde; Kläg; Schmerz; Beschwerden; Beweis; Klägers; Gutachten; Fähig; Gutachter; Arbeit; Untersuchung; Klagt; Recht; Prof; Observation; Normal; Teilung; Partei; Normale; Medizinisch; Fahrzeug; Schmerzen; Schaden
ZHLA120024ForderungHigkeit; Vorinstanz; Unfähigkeit; Beweis; Erwerbsunfähigkeit; Unfall; Beruf; Lohnfortzahlung; Klagt; Berufung; Lebenslang; Klägers; Beklagten; Lebenslange; Beweis; Arbeitsvertrag; Verfahren; Ziffer; Medizinische; Recht; Verfahren; Arbeitsvertrages; Urteil; Invalidität; Edition; Angepasste
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2018/49Entscheid Art. 28 IVG. Realistische Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichen ersten Arbeitsmarkt verneint wegen sehr einschränkender qualitativer Beeinträchtigungen und einer ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration. Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2020, IV 2018/49). Beschwerde; IV-act; Arbeit; Beschwerdeführer; Tätigkeiten; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Arbeitsmarkt; Zumutbar; Eingliederung; Sicht; Gutachter; Rente; Beschwerdeführers; BEGAZ; IV-Stelle; Einschränkung; Ausgeglichen; Invalidität; Bundesgericht; Gesundheit; Beurteilung; Anspruch; Stellung; Partei; Gutachten; Berufliche; Körperlich; Bundesgerichts; Ausgeglichenen
SGIV 2015/77Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). IV-act; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Psychiatrisch; Beschwerdeführers; Psychiatrische; Medizinische; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Medizinischen; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Somatische; Bescheinigt; Versicherungsgericht; Leiden; Chronische; ABI-Gutachter; Leidensangepasste; Entscheid; Bescheinigte; Partei; IV-Stelle; Klinik
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 49 (8C_280/2021)
Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ); Art. 28 Abs. 1 IVG ; depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (E. 6.2.2).
Arbeit; Psychiatrisch; Psychiatrische; Beschwerde; Medizinisch; Psychische; Arbeitsunfähigkeit; Gericht; Störung; Psychiatrischen; Arbeitsfähigkeit; Psychischen; Depressive; Medizinisch-psychiatrische; Einschränkung; IV-Stelle; Rechtlich; Experte; Funktionelle; Mittelgradige; Befunde; Urteil; Medizinisch-psychiatrischen; Beschwerdeführerin; Recht; Schwere; Vorinstanz; Reduzierte; Gesundheitsschaden; Erhobene
146 V 129 (9C_529/2019) Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Sozialversicherung; Leistungspflicht; IV-Stelle; Krankenversicherung; Umstritten; Aufzählung; Auslegung; Beschwerde; Verfügung; Recht; Anspruch; Übernahme; Urteil; Wortlaut; Verfahren; Vorleistungspflichtig; Leistungen; Gesetzgeber; Militärversicherung; Swica;
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