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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 69 MWSTG vom 2023

Art. 69 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 69 Auskunftsrecht

Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Aktive; Einfuhr; Aktiven; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Beschwerde; Zollpflichtige; Berichtigung; Elektronisch; Veranlagungsverfügung; Ausfuhrfrist; Ordnungsgemäss; Veredelte; Phase; Nichterhebung; Veredelten; Ausgeführt; Zollrechtlich; Verfügung; Entscheid; Sachverhalt
129 III 200Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs; Verteilung des Erlöses (Art. 262 SchKG). Die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt, ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken (E. 2).
Mehrwertsteuer; Konkurs; Verwertung; Steuer; Beschwerde; Mehrwertsteuerforderung; Grundstückgewinnsteuer; Verwertungskosten; Verteilung; Beschwerdeführerin; Verteilungsliste; Eidgenössischen; Erlös; Steuerverwaltung; Recht; Seien; Schuldbetreibung; Urteil; SchKG; Grundstücks; Grundstücke; MWSTG; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Unbehelflich; Behandlung; Ziffer; Verwirklicht; Schuldbetreibungs; Konkurskammer

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1620/2006MehrwertsteuerVorsteuer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Einsprache; Verfahren; Lassverfahren; Dividende; Lassvertrag; Entgelt; Vorsteuerabzug; Vorsteueranspruch; Verrechnung; Steuerforderung; Gläubiger; Antrag; Höhe; Vorsteuern; Zeitpunkt; Einspracheentscheid; Abrechnung; Schätzung; Sistierung; Entscheid; Forderungen
A-1619/2006MehrwertsteuerSteuer; Beschwerde; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Recht; MWSTG;Steuerpflicht; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuerpflicht; Urteil; Steuerpflichtig; Semester; Löschung; Register; Einsprache; Mehrwertsteuerpflichtigen; Umsatz; Tungsgerichts; Beschwerdeführers; Steuerschuld; Betreibung; Entscheid; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerperiode; Einspracheentscheid; Saldosteuersatz
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