Art. 688 CCS dal 2024

Art. 688 b. Prescrizioni cantonali
Il diritto cantonale può prescrivere determinate distanze dal fondo del vicino per le piantagioni, secondo la natura dei fondi e delle piante, e può obbligare il proprietario del fondo a permettere l’avanzamento dei rami o delle radici di piante fruttifere nonché regolare o togliere il diritto del proprietario sui frutti prodotti dai rami sporgenti sul suo terreno.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 688 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP180011 | Nachbarrecht | Beklagten; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Parteien; Hecke; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Streit; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Rückschnitt; Einzelgericht; Bülach; Thujahecke; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Verschiebungsgesuch; Klage; Entscheid; Ausland; Obergericht; Vater; Friedensrichter |
VD | HC/2021/282 | édé; écision; édéral; étaire; éposé; Action; écembre; ètres; éfendeurs; Ouest; étence; ’Ouest; Chambre; épens; écimage; étaires; èglement; ’ont; égale; érieure; ésident; êtés; ’il; éré; ’une |
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AG WBE.2023.317 | - | Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen |
AG | AG WBE.2023.317 | - | Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
95 I 568 | Miteigentum. Verpfändung der Miteigentumsanteile (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und der im Miteigentum stehenden Sache selbst (Art. 648 Abs. 2 und 3 ZGB). Verhältnis zwischen den Pfandrechten an der Sache selbst einerseits und an Miteigentumsanteilen anderseits. Tragweite der Vorschrift, wonach die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit Grundpfandrechten belasten dürfen, wenn solche an Miteigentumsanteilen bestehen (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Diese Vorschrift verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht, an der Sache selbst ein Pfandrecht zu errichten, das den bereits bestehenden Pfandrechten an Miteigentumsanteilen vorgeht, wenn alle Beteiligten, insbesondere die Gläubiger der Pfandrechte an den Anteilen, damit einverstanden sind. Für die Zustimmung dieser Gläubiger genügt eine schriftliche Erklärung. | Pfand; Pfandrecht; Miteigentum; Miteigentums; Miteigentümer; Pfandrechte; Miteigentumsanteil; Gläubiger; Anteile; Verpfändung; Grundstück; Miteigentumsanteile; Recht; Miteigentumsanteilen; Pfandrechten; Anteilen; Rechte; MEIER-HAYOZ; Fassung; Miteigentümern; Grundpfandrechte; Anteilspfandgläubiger; Hausmann; Vorschrift; Grundpfandverschreibung; Rechten; Grundbuch; Grundstücks |