E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code civil suisse (CC)

Art. 688 CC de 2023

Art. 688 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 688 b. Dispositions réservées au droit cantonal

La législation cantonale peut déterminer la distance que les propriétaires sont tenus d’observer dans leurs plantations, selon les diverses espèces de plantes et d’immeubles; elle peut, d’autre part, obliger les voisins ? souffrir que les branches et les racines d’arbres fruitiers avancent sur leurs fonds, comme aussi régler ou supprimer le droit du propriétaire aux fruits pendant sur son terrain.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 688 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180011NachbarrechtBeklagten; Partei; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Hecke; Parteien; Schneiden; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Einzelgericht; Rückschnitt; Verfahren; Gericht; Thujahecke; Bezirksgericht; Bülach; Verschiebungsgesuch; Entscheid; Klage; Ausland; Obergericht; Vater
SHNr. 40/2015/19 Art. 641 Abs. 2, Art. 687 Abs. 1 und Art. 688 ZGB; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB. Störung des Grundeigentums durch überragende Äste und durch zu nahe an der Grenze stehende bzw. zu hohe Sträucher Grundstück; Sträucher; Grundstücks; Äste; Vollstreckung; Weide; Grundstücksgrenze; Antrag; Rückschnitt; Kantonsgericht; Schneiden; Schädigung; Beklagten; Vollstreckungsmassnahme; Verpflichtet; Zurückzuschneiden; Grenze; Gesetzlich; Strünke; Partei; Vollstreckungsmassnahmen; Hecke; Entferne; Entfernt; Gesetzliche; Anspruch; Kommentar; Beseitigung; Hecken
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 I 568Miteigentum. Verpfändung der Miteigentumsanteile (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und der im Miteigentum stehenden Sache selbst (Art. 648 Abs. 2 und 3 ZGB). Verhältnis zwischen den Pfandrechten an der Sache selbst einerseits und an Miteigentumsanteilen anderseits. Tragweite der Vorschrift, wonach die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit Grundpfandrechten belasten dürfen, wenn solche an Miteigentumsanteilen bestehen (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Diese Vorschrift verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht, an der Sache selbst ein Pfandrecht zu errichten, das den bereits bestehenden Pfandrechten an Miteigentumsanteilen vorgeht, wenn alle Beteiligten, insbesondere die Gläubiger der Pfandrechte an den Anteilen, damit einverstanden sind. Für die Zustimmung dieser Gläubiger genügt eine schriftliche Erklärung. Pfand; Pfandrecht; Miteigentum; Miteigentums; Miteigentümer; Pfandrechte; Miteigentumsanteil; Verpfändet; Anteile; Gläubiger; Grundstück; Verpfändung; Miteigentumsanteile; Recht; Miteigentumsanteilen; Anteilen; Rechte; Pfandrechten; Gläubiger; MEIER-HAYOZ; Belasten; Anteilspfandgläubiger; Vorgehen; Fassung; Grundpfandrechte; Stehen; Miteigentümern; Schwierigkeiten; Hausmann; Grundpfandverschreibung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz