HRegV Art. 68 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 68 HRegV vom 2023
Art. 68 Inhalt des Eintrags
1 Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Kommanditaktiengesellschaft handelt;b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;c. der Sitz und das Rechtsdomizil;d. die Rechtsform;e. das Datum der Statuten;f. die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist;g. der Zweck;h. (1) die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;i. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;j. (1) falls die Gesellschaft ein Partizipationskapital hat: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;k. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;l. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;m. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;n. die Mitglieder der Verwaltung unter Angabe ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter;o. die zur Vertretung berechtigten Personen;p. die Mitglieder der Aufsichtstelle;q. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Verwaltung gemäss Artikel 62 Absatz 2;r. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;s. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;t. (1) die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter;u. (4) bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG (5) ausgestaltet sind;v. (6) ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss. (1)
(1) (2)
(2) (3)
(3) (7)
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 971]).
(5) [SR 957.1]
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
(7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.