Art. 68 LTF dal 2025

Art. 68 Spese ripetibili
1 Nella sentenza il Tribunale federale determina se e in che misura le spese della parte vincente debbano essere sostenute da quella soccombente.
2 La parte soccombente è di regola tenuta a risarcire alla parte vincente, secondo la tariffa del Tribunale federale, tutte le spese necessarie causate dalla controversia.
3 Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non sono di regola accordate spese ripetibili se vincono una causa nell’esercizio delle loro attribuzioni ufficiali.
4 Si applica per analogia l’articolo 66 capoversi 3 e 5.
5 Il Tribunale federale conferma, annulla o modifica, a seconda dell’esito del procedimento, la decisione sulle spese ripetibili pronunciata dall’autorità inferiore. Può stabilire esso stesso l’importo di tali spese secondo la tariffa federale o cantonale applicabile o incaricarne l’autorità inferiore.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 68 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP180037 | Forderung | Klage; Verfahren; Recht; Einzelrichter; Begehren; Klageänderung; Verfügung; Verfahrens; Kläger; Gericht; Streitwert; Kostenvorschuss; Klägers; Forderung; Klagebewilligung; Richter; Anspruch; Rechtsmittel; Punkt; Antrag; Frist; Eingabe; Beklagten; Zuständigkeit; Kollegialgericht |
ZH | RB180033 | Forderung | Verfahren; Recht; Klage; Rechtsmittel; Klägers; Beschwerde; Obergericht; Einzelrichter; Gericht; Kollegium; Verfahrens; Bezirksgericht; Richter; Frist; Kostenvorschuss; Entscheid; Eingabe; Beschwerdegegner; Beschluss; Beklagten; Kammer; Vorinstanz; Klagebewilligung; Kollegialgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung; Ausstand; Zustellung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2017/5 | Entscheid Art. 5 und 9 AHVG. Abgrenzung Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einer als "Erotischer Masseuse" angestellten Arbeitnehmerin fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, wenn sie ausser einem täglichen "Eintritt" in den Club keine weiteren Investitionen tätigen muss und somit diese Tätigkeit ohne grossen eigenen Vorleistungen aufnehmen kann und ebenso ohne grössere Verluste wieder aufgeben kann (E. 3.2). Zudem besteht ein Unterordnungsverhältnis, wenn sie u.a. nicht unter eigenen Namen erreichbar ist und die Arbeitgeberin das Preissystem und gelegentlich ein Tagesmotto festlegt und auf ihrer Website kommuniziert (E. 3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018, AHV 2017/5). | Arbeit; Quot; Entscheid; Arbeitgeber; Parteien; Gäste; Einsprache; Stellung; Recht; Einkommen; Dienstleistung; Person; Arbeitgeberin; Erwerbstätigkeit; Parteientschädigung; Arbeitnehmerin; Quellensteuer; Einspracheentscheid; Dienstleistungen; Bundesgericht; Sozialversicherung; Hinsicht; Clubs |
SG | EL 2016/52 | Entscheid Art. 1a Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, Art. 61 lit. g ATSG. Die im st. gallischen Verordnungsrecht vorgenommene Beschränkung der Tagespauschale bei Kindern in Kinderheimen ist aufgrund der innerkantonalen Finanzierung der Kinderheime nur auf im Kanton St. Gallen liegende Heime anwendbar und wird bundesrechtswidrig sowie verfassungswidrig, sobald ein EL-Bezüger in einem ausserkantonalen Kinderheim lebt und aufgrund der zu niedrigen Tagespauschale in eine Sozialhilfeabhängigkeit gerät. Um die somit in Bezug auf Kinder in ausserkantonalen vorhandene Lücke in der st. gallischen Verordnungsgebung zu füllen und auf den individuellen Bedarf des einzelnen EL-Bezügers ausreichend eingehen zu können, ist es daher unumgänglich, die massgeblichen Ansätze betreffend die Maximalbeträge der Tagespauschalen des Kantons, in dem sich das vom EL-Bezüger bewohnte Heim befindet, als eigenes kantonales Ausnahmerecht zu übernehmen. Nur so kann nämlich gewährleistet werden, dass genau so viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, wie für die vollständige Deckung der durch den Heimaufenthalt unvermeidbar für die versicherte Person anfallenden Kosten nötig sind.Stehen sich in einem streitigen Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwei Behörden gegenüber, hat die obsiegende Behörde einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2018, EL 2016/52). Beim Bundesgericht angefochten. | Kanton; Kinder; Sozialhilfe; Ergänzungsleistung; Tagestaxe; Tagespauschale; Gallen; Ergänzungsleistungen; Parteien; Anspruch; Recht; Sozialhilfeabhängigkeit; Parteientschädigung; Thurgau; Mutter; Tagespauschalen; Person; Quot; Gemeinde; Tagespauschalenverordnung; Kantons; Einsprache; Heime; Kinderheim; ürde |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 I 39 (2C_694/2021) | Regeste Art. 38 KV/ZH ; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). | Universität; Recht; Urteil; Disziplinarmassnahme; Geldleistung; Geldleistungen; Recht; KV/ZH; Disziplinarverordnung; Disziplinarmassnahmen; Autonomie; Gesetze; Grundlage; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Gesetzes; Bestimmungen; Studierende; Studierenden; Verhältnis; Sanktion; Person; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; UniG/ZH; Massnahme; Hinweis; ätzlich |
149 II 6 (2C_765/2022) | Regeste Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie); Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019); Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen; Zugang zum Internet. Bestätigung der Rechtsprechung ( BGE 146 II 201), wonach ausländerrechtliche Festhaltungen grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck bestimmten Vollzugsanstalt zu erfolgen haben (E. 4.1). | änderrechtlich; Gefängnis; Haftbedingungen; Regionalgefängnis; Person; Internet; Festhaltung; Personen; Urteil; Kanton; Moutier; Recht; Kantons; Vollzug; Vollzug; Mobiltelefon; Administrativhaft; Zwang; Ausländer; Kontakt; Internetzugang; Bundesgericht; Zwangsmassnahme; Zugang; Zweck; Schweiz; Ausländerrecht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-663/2018 | Aufsichtsmittel | Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfahren; Person; Personalvorsorgestiftung; Vorinstanz; Recht; Aufsichtsbehörde; Verfahrens; Gutachten; Aufsichtsbeschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Stiftung; Massnahme; Vorsorge; Entscheid; Verfahrenskosten; Retrozessionen; Abklärung; Gesuch; Verfahren |
A-6695/2017 | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Destinatär; Stiftung; Destinatäre; Verfügung; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Aufhebung; Destinatären; Bundesverwaltungsgericht; Stifterunternehmung; Liquidation; Interesse; -Destinatär; Urteil; Verfahrens; Eingabe; Entscheid; Vorsorge; Beschwerdeführer; Übertragung; Aufsichtsbehörde; -Destinatäre; Beschwerdeführers; Person |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BE.2024.14A, BE.2024.17A | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Schweiz; Durchsuchung; Konto; Recht; Bankunterlagen; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesgericht; Tatverdacht; Gewinn; Panama; Verfahren; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Urteil; Person; Daten; Gericht; Untersuchung; Gesuchsgegnern; Basel; VStrR; Hinterziehung | |
CN.2024.23 | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Daten; Unterlagen; Entsiegelung; Panama; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Recht; Bankunterlagen; Gesuchsgegnerin; Konto; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Edition; Untersuchung; Konten; Einsprache; Gewinn; Bezug; Gericht; Tatverdacht; Siegel; Urteil; Person |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz | 2011 |
- | Hand SHK Bundesgerichtsgesetz BGG | 2007 |