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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 67e StGB vom 2023

Art. 67e Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 67e 3. Fahrverbot (1)

Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.

(1) Ursprünglich: Art. 67b.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.12 (AG.2019.587)Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Werden; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Kokain; Jahren; Gemäss; Verfahren; Erstinstanzliche; Staatsanwaltschaft; Urteils; Fahren; Schweiz; Haschisch; Transport; Seinem; Verhältnis; Sprechen; Gericht; Landes; Freiheitsstrafe; Fahrverbot; Landesverweisung; Fahrens; Probezeit; Bedingt; Verhandlungsprotokoll
BSSB.2016.79 (AG.2017.671)Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), Fälschung von Ausweisen, rechtswidrige Einreise und Widerhandlung gegen das StrassenverkehrsgesetzBerufung; Berufungskläger; Fahrverbot; Gericht; Recht; Drogen; Urteil; Freiheitsstrafe; Amphetamin; Verbrechen; Fahrverbots; Täter; Akten; Berufungsklägers; Menge; Betäubungsmittelgesetz; Motorfahrzeug; Bundesgericht; Gefälscht; Fahrzeug; Gericht; Ausweise; Italien; Führerausweis; Gerichts; Transport; Gefälschte; Liegenden; Vollzug
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