BV Art. 67a - Musikalische Bildung

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 67a BV vom 2024

Art. 67a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 67a (1) Musikalische Bildung

1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012 (BB vom 15. März 2012, BRB vom 29. Jan. 2013 – AS 2013 435; BBl 2009 613; 2010 1; 2012 3443, 6899; 2013 1135).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 67a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 58PrivatunterrichtPrivatunterricht; Tochter; Antrag; Unterricht; Volksschule; Recht; Voraussetzungen; Beschwerdegegner; SchlG; Graubünden; Unterrichts; Lektion; Bewilligung; Lehrplan; Bildung; Lektionen; Religion; Kanton; Schuljahr; Lektionentafel; Privatunterrichts; Sonderlösung; Unterrichtsberechtigung; Bildungs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3536/2016Sprache Kunst und Kultur (Übriges)Bundes; Förderung; Vorinstanz; Projekt; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Bereich; Kantone; Verfügung; Kinder; Bildung; Jugend; Urteil; Kultur; Förderungskonzept; Konzert; Bundesrat; Parteien; Kantonen; Jugendlichen; Gesuch; Interesse; Projekts; Galler; Kommentar; Verfassung; Ermessen; Richter