AHVG Art. 67 - Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 67 AHVG vom 2023

Art. 67 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung

Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 V 144Art. 16 Abs. 3 und 30 ter AHVG. Die absolute Verwirkungsnorm, wonach "zuviel bezahlte Beiträge" nach 5 Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, findet keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Von diesen als Beiträge entrichtete Summen werden jedenfalls nicht vor Ablauf von 10 Jahren rentenbildend, bleiben aber bis dahin rückzahlbar. Beiträge; Ausgleichskasse; Nichtversicherte; Recht; Schweiz; Verwirkung; Rente; Hochberger; Anton; Verfügung; Rückerstattung; Frist; Verwaltung; Renten; Bundesamt; Wohnsitz; Nichtversicherten; Sozialversicherung; Anspruch; Nichtversicherter; Beitragsverfügung; Zahlung; Altersrente; Beitragspflicht; ürde