Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung
Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 V 144 | Art. 16 Abs. 3 und 30 ter AHVG. Die absolute Verwirkungsnorm, wonach "zuviel bezahlte Beiträge" nach 5 Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, findet keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Von diesen als Beiträge entrichtete Summen werden jedenfalls nicht vor Ablauf von 10 Jahren rentenbildend, bleiben aber bis dahin rückzahlbar. | Beiträge; Bezahlt; Ausgleichskasse; Bezahlte; Nichtversicherte; Recht; Schweiz; Verwirkung; Rente; Hochberger; Anton; Rentenbildend; Geschuldet; Verfügung; Bezahlten; Rückerstattung; Verwaltung; Frist; Beschwerde; Renten; Geschuldete; Entrichtet; Bundesamt; Wohnsitz; Nichtversicherten; Entrichtete; Sozialversicherung; Beschwerdeführer; Anspruch |