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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 67 AHVG vom 2023

Art. 67 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung

Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 V 144Art. 16 Abs. 3 und 30 ter AHVG. Die absolute Verwirkungsnorm, wonach "zuviel bezahlte Beiträge" nach 5 Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, findet keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Von diesen als Beiträge entrichtete Summen werden jedenfalls nicht vor Ablauf von 10 Jahren rentenbildend, bleiben aber bis dahin rückzahlbar. Beiträge; Bezahlt; Ausgleichskasse; Bezahlte; Nichtversicherte; Recht; Schweiz; Verwirkung; Rente; Hochberger; Anton; Rentenbildend; Geschuldet; Verfügung; Bezahlten; Rückerstattung; Verwaltung; Frist; Beschwerde; Renten; Geschuldete; Entrichtet; Bundesamt; Wohnsitz; Nichtversicherten; Entrichtete; Sozialversicherung; Beschwerdeführer; Anspruch
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