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Copyright Act (CopA)

Art. 66aCopA from 2022

Art. 66a Copyright Act (CopA) drucken

Art. 66a (1) Notification of judgments

The courts shall provide the IPI with full official copies of the final judgments free of charge.

(1) Inserted by Annex No I of the FA of 22 June 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 66a Copyright Act (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160279Forderung / UrheberrechtSchaden; Recht; Denersatz; Parteien; Klagt; Schadenersatz; Gericht; Beklagten; Schadens; Klage; Parteientschädigung; Handelsgericht; Urheberrecht; Tatsache; Obligationenrecht; Urteil; Lizenzanalogie; Gerichtsgebühr; Schaden; Tatsachen; Schadenseintritt; Kostenvorschuss; Hingewiesen; Nisse; Vermögenseinbusse; Vergleichsverhandlung; Verfahren; Bundesgericht; Ausführungen; Leistete
ZHLK070276UrheberrechtKonkurs; Beklagten; Beschwerde; Klage; Konkursverfahren; Klägerinnen; Schaden; Abschreibungskosten; Konkursamt; Rechtsbegehren; Verpflichten; Obergericht; Rechnung; Gewinn; Abgeschrieben; Forderung; Teilurteil; Bundesgericht; Handelsregister; Liquidation; Betrag; Vertreten; Beschluss; Verursachte; Löschung; Nehmen; Gerichtskasse
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