E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 66a URG vom 2022

Art. 66a Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 66a (1) Mitteilung von Urteilen

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 66a Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160279Forderung / UrheberrechtSchaden; Recht; Denersatz; Parteien; Klagt; Schadenersatz; Gericht; Beklagten; Schadens; Klage; Parteientschädigung; Handelsgericht; Urheberrecht; Tatsache; Obligationenrecht; Urteil; Lizenzanalogie; Gerichtsgebühr; Schaden; Tatsachen; Schadenseintritt; Kostenvorschuss; Hingewiesen; Nisse; Vermögenseinbusse; Vergleichsverhandlung; Verfahren; Bundesgericht; Ausführungen; Leistete
ZHLK070276UrheberrechtKonkurs; Beklagten; Beschwerde; Klage; Konkursverfahren; Klägerinnen; Schaden; Abschreibungskosten; Konkursamt; Rechtsbegehren; Verpflichten; Obergericht; Rechnung; Gewinn; Abgeschrieben; Forderung; Teilurteil; Bundesgericht; Handelsregister; Liquidation; Betrag; Vertreten; Beschluss; Verursachte; Löschung; Nehmen; Gerichtskasse
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz