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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 655a ZGB vom 2023

Art. 655a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 655a II. Unselbstständiges Eigentum (1)

1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart verknüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.

2 Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsanspruch nicht geltend gemacht werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 655a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2017.69definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts und ForderungMiteigentümer; Miteigentümergemeinschaft; Einstellhalle; Partei; Fläche; Beschwerde; Klage; Stockwerkeigentümer; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Recht; Forderung; Miteigentümergemeinschaften; Grundstück; Steinenstrasse; Forderungen; Miteigentum; Parteien; Eigentümer; Miteigentums; Vorinstanz; Betriebskosten; Grundstücke; Klagt; Person; Partei; Beklagten; Pfandrecht; Ziffer; Grundbuch; Bezahlen
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