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Obligationenrecht (OR)

Art. 653e OR vom 2023

Art. 653e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 653e a. Ausübung der Rechte; Einlage (1)

1 Die Erklärung zur Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte weist auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hin; verlangt das Gesetz einen Prospekt, so weist die Erklärung auch darauf hin. (2)

2 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (3) zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. (2)

3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) (4)
(3) SR 952.0
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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