Art. 65 (1) Länge
1 Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für:
Meter | |
---|---|
12,00 | |
12,00 | |
13,50 | |
15,00 | |
16,50 | |
18,75 | |
18,75. (2) |
2 Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Absatz 1 nicht überschreiten. (2)
3 Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.
4 Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss-Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe e um höchstens 0,15 m überschritten werden. (4)
5 Bei schweren Motorwagen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1ter VTS (5) ) dürfen die Längen nach Absatz 1 Buchstaben a und e überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden. (6)
6 Bei Anhängerzügen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb darf die Länge nach Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 9 Absatz 1 SVG überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden. (7)
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | VB-07-1 | Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Berufung; Kantons; Bünden; Graubünden; Anhänger; Richtsausschuss; Kantonsgericht; Berufungskläger; Kantonsgerichtsausschuss; Lizei; Verfügung; Verfahren; Polizei; Departement; Anhängerzug; Deichsel; Justiz; Angefochten; Verbindung; Gesundheit; Gerzuges; Widerhandlung; Schuldig; Mitgeteilt; Sicherheit; Sanitätsdepartement; Februar |
GR | VB-02-19 | Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Ladefläche; Berufung; Überhang; Fahrzeug; Hecklade; Hinaus; Ladung; Berufungskläger; Länge; Transport; Anhänger; Busse; Kanton; Graubünden; Recht; Zulässige; Zeuge; Richtlinie; Vorinstanz; Kantonsgericht; Schriften; Kapazität; Entscheid; Vergrösserung; Maximal; Ximallänge; Ragenden; Berufungsklägers |