VRV Art. 65 - Länge
Einleitung zur Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 65 VRV vom 2022
Art. 65 (1) Länge
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519). (Art. 9 Abs. 1 SVG)
1 Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für:
| Meter |
---|
a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen | 12,00 |
b. Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger | 12,00 |
c. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen | 13,50 |
d. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen | 15,00 |
e. Sattelmotorfahrzeuge | 16,50 |
f. Anhängerzüge | 18,75 |
g. Gelenkbusse | 18,75. (2) |
2 Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Absatz 1 nicht überschreiten. (2)
3 Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.
4 Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss-Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe e um höchstens 0,15 m überschritten werden. (4)
5 Bei schweren Motorwagen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1ter VTS (5) ) dürfen die Längen nach Absatz 1 Buchstaben a und e überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden. (6)
6 Bei Anhängerzügen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb darf die Länge nach Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 9 Absatz 1 SVG überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden. (7)
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ([AS 1995 4425]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ([AS 2002 3565]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 ([AS 2017 2649]).
(5) [SR 741.41]
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ([AS 2022 13]).
(7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. April 2022 bis zum 31. Dez. 2030 ([AS 2022 13]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.