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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 65 BBG vom 2022

Art. 65 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 65 3. Abschnitt: Vollzug Bund

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen.

3 Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:

  • a. Ausführungsbestimmungen;
  • b. Bildungsverordnungen.
  • 4 Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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