ZGB Art. 648 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 648 ZGB vom 2022
Art. 648 6. Verfügung über die Sache (1)
1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern ver?träg?lich ist.
2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Mit?eigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung ver?ein?bart haben.
3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsan?tei?len, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit sol?chen Rechten belasten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 ([AS 1964 993]; [BBl 1962 II 1461]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.