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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 647 ZGB vom 2023

Art. 647 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 647 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung (1)

1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann. (2)

1bis Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer. (3)

2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse:

  • 1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;
  • 2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 647 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210211Unterlassung und ForderungRecht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht
    ZHPF180036Abberufung der VerwaltungBeschwerde; Verwaltung; Verfahren; Summarisch; Summarische; Recht; Beschwerdeführer; Miteigentümer; Gesuch; Verwalter; Partei; Beschwerdegegner; Summarischen; Vorinstanz; Verwaltungsordnung; Abberufung; Entscheid; Parteien; Verfahrens; Rechtsmittel; Streitwert; Bestimmungen; Gesetzlich; Merversammlung; Nutzungs; Stockwerkeigentum; Verwalters; Gericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2011/163Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gewinn; Sozialhilfe; Verkauf; Recht; Liegenschaft; Grundstück; Miteigentümer; Grundstücke; Subsidiarität; Leistungen; Miteigentum; Miteigentümerin; Strasse; Gewinnanteil; W-Strasse; Verkaufs; Miteigentumsanteil; Ehefrau; Darlehen; Gewinnbeteiligung; Vorsorge; Betrag; Gemeinde; Richtlinien; Verwaltung; Verwaltungs; Miteigentumsanteile; Aufgr
    LUV 02 159_1Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).

    Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).

    Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5).

    Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Grundbuch; Beschwerde; Grundstücke; Nutzungs; Eigentum; Parzelle; öffentlich-rechtlich; Zonencharakter; Übertragung; öffentlich-rechtliche; Recht; Eigentumsbeschränkung; Ausnützungsziffer; Beschwerdeführer; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Obergütsch; Bauzone; Anrechenbare; Beschränkung; Nutzungsübertragung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 553 (5A_831/2020)
    Regeste
    Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
    Beschwerde; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Gemeinschaftliche; Bauliche; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Leitungen; Gemeinschaft; Recht; Obergericht; Bereich; Vorteil; Stockwerkeigentum; Auftrag; Bereicherung; Erneuerung; Widerklage; Beschlussfassung; Sanierung; Gemeinschaftlichen; Ersatz; THURNHERR; Werkleitungen; Kantons; Vorgängig
    144 III 510 (5A_314/2018)Art. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647d Abs. 1 ZGB; Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZGB; nützliche bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum; Berechnung der doppelten Mehrheit. Unter Vorbehalt anderslautender reglementarischer Vorschriften entscheidet die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer über nützliche bauliche Massnahmen mit der Mehrheit der anwesenden Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (E. 2.2.4). Proprie; Comproprietari; Maggio; Maggioranza; Della; Variante; facciata; Favorevoli; Tutti; Assemblea; Dell'; Metà; Delle; Stata; Ventilata; Parte; Millesimi; Quote; Presenti; Lavori; Utili; Teste; Costruzione; Votanti; Condominio; Regolamento; Sentenza; Aprile; Quali; Tempo

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-418/2018Landwirtschaft (Übriges)Beschwerde; Vorinstanz; Betrieb; Wiedererwägung; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Betriebe; Entscheid; Genehmigung; Verfügung; Gungsgesuch; Genehmigungserklärung; Wiedererwägungsgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Kantons; Genehmigungserklärungen; Bundesgericht; Verfahren; Miteigentümer; Partei; Nichteintreten; Angefochtene; Miteigentum; Luzern; Nichteintretensentscheid; Bewirtschafter; Anspruch; Begründung
    A-4845/2015HausinstallationenBeschwerde; Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Frist; Urteil; Periode; Kontrollperiode; Elektrische; Sicherheitsnachweise; Netzbetreiberin; Sicherheitsnachweises; Installationen; Kontrolle; Angefochtene; Elektrischen; Bundesverwaltungsgericht; Liegenschaft; Verfahren; Periodisch; Einreichung; Rechtsprechung; Periodische; BVGer; Ständig; Verfahrens; Verlängerung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Brunner, Wichtermann Kommentar, 4. Aufl.2011
    Brunner, WichtermannBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2011
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