Art. 647 OR dal 2023
Art. 647 (1)
Ogni deliberazione dell’assemblea generale o del consiglio d’amministrazione che modifichi lo statuto deve risultare da un atto pubblico ed essere iscritta nel registro di commercio.
(1) Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della societ? a garanzia limitata; adeguamento del diritto della societ? anonima, della societ? cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 ([RU 2007 4791]; [FF 2002 2841], [2004 3545]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 293 (5A_143/2013) | Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3). | Betreibung; Handelsregister; Beschwerde; Recht; Konkurs; SchKG; Konkursandrohung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Sitzverlegung; Publikation; Eintragung; Urteil; Wirksam; Betreibungsort; Rechtsprechung; Aufsichtsbehörde; Tagebuch; Werktag; Kantons; Sitzes; HRegV; Verlegung; örtlich; Aufhebung; Lehre; Schuldbetreibung; Commentaire |
116 III 1 | Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Sitzverlegung im Hinblick auf Art. 647 Abs. 3 OR unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschaft ist daher von diesem Tag an am Ort des neuen Sitzes zu betreiben. Auf die Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommt es dabei - entgegen der sonst geltenden Regel - nicht an. | Betreibung; Basel; Betreibungs; Handelsregister; Basel-Stadt; Eintragung; Rekurs; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Aktiengesellschaft; Sitzes; Publikation; Zahlungsbefehl; Schuldner; Firma; Beschwerde; Sitzverlegung; Betreibungen; Verlegung; Schuldnerin; Rekursgegnerin; Gelöscht; Engineering; Gelterkinden; Gelte; Pfandverwertung |