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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 647 OR de 2023

Art. 647 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 647 H. Modification des statuts (1)

Toute décision de l’assemblée générale ou du conseil d’administration qui modifie les statuts doit faire l’objet d’un acte authentique et être inscrite au registre du commerce.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2020 4005; 2022 109; FF 2017 353).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 647 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130059Marke / UWGHandelsregister; Beklagten; Marke; Firma; Kantons; MSchG; Recht; Marken; Handelsregisteramt; Gericht; Zeichen; Partei; Firmenbezeichnung; Verfügung; Frist; Willenserklärung; Dienstleistungen; Zusammenhang; Markenrecht; Schweiz; Klage; Vollstreckung; Verkehr; Geschäftlichen; Entscheid; Gebrauch; Eintragen; Rechtsbegehren; Parteien

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 293 (5A_143/2013)Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3). Betreibung; Handelsregister; Beschwerde; Recht; Konkurs; SchKG; Konkursandrohung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Sitzverlegung; Publikation; Eintragung; Urteil; Wirksam; Betreibungsort; Rechtsprechung; Aufsichtsbehörde; Tagebuch; Werktag; Kantons; Sitzes; HRegV; Verlegung; örtlich; Aufhebung; Lehre; Schuldbetreibung; Commentaire
116 III 1Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Sitzverlegung im Hinblick auf Art. 647 Abs. 3 OR unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschaft ist daher von diesem Tag an am Ort des neuen Sitzes zu betreiben. Auf die Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommt es dabei - entgegen der sonst geltenden Regel - nicht an. Betreibung; Basel; Betreibungs; Handelsregister; Basel-Stadt; Eintragung; Rekurs; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Aktiengesellschaft; Sitzes; Publikation; Zahlungsbefehl; Schuldner; Firma; Beschwerde; Sitzverlegung; Betreibungen; Verlegung; Schuldnerin; Rekursgegnerin; Gelöscht; Engineering; Gelterkinden; Gelte; Pfandverwertung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Franz SchenkerBasler Kommentar, Obligationenrecht II2012
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