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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 63b StGB vom 2023

Art. 63b Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 63b Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe

1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.

2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.

4 Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.

5 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 63b Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Ambulant; Ambulante; Stationär; Stationäre; Freiheit; Gutachten; Sinne; Privatkläger; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Recht; Berufung; Schwere; Amtlich; Ambulanten; Kokain; Anordnung; Amtliche; Delikt; Erscheint; Verteidigung; Anzuordnen; Therapeutische; Gutachter
ZHSB190442Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Urteil; Beschuldigte; Berufung; Massnahme; Ambulante; Genugtuung; Beschuldigten; Verfahren; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwalt; Genugtuungsanspruch; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Gericht; Angeordnet; Winterthur; Amtlich; Ambulanten; Untersuchung; Erstandene; Amtliche; Untersuchungs; Bezirksgericht; Entschädigung; Beschwerde; Vorliege; Überhaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.32 (AG.2018.732)versuchte schwere Körperverletzung (BGer 6B_8/2019 vom 19.02.2019)Berufung; Berufungsklägerin; Messer; Aussage; Urteil; Aussagen; Ehemann; Verfahren; Werden; Zeugnisverweigerungsrecht; Messern; Auskunftsperson; Schwer; Erstinstanzliche; Massnahme; Gemäss; Psychiatrische; Verteidiger; August; Behandlung; Sondern; Handgelenke; Gericht; Dieser; Worden; Stationäre; Vorinstanz; Vorliegend; Versucht; Einvernahme
BSSB.2017.101 (AG.2019.78)Freispruch von der Anklage des versuchten DiebstahlsBerufung; Berufungsbeklagte; Freiheit; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Urteil; Diebstahl; Versuchte; Staatsanwaltschaft; Massnahme; Berufungsbeklagten; Diebstahls; Werden; Strafgericht; Versuchten; Strafe; Ambulante; Einfache; Körperverletzung; November; Anwendung; Strafurteil; Gemäss; Monate; Monaten; Welche; Gericht; Vorinstanz; Strafgerichts; Ambulanten
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