ZG Art. 63 - Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 63 ZG vom 2023
Art. 63 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer
1 Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zollfreilager betreibt.
2 Einlagererin oder Einlagerer ist:a. die Person, die in einem Zollfreilager Waren einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollfreilager gebunden ist; oderb. die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind.
3 Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zollfreilager ergeben, erfüllt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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