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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 63 StReG vom 2023

Art. 63 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 63 Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden

1 Die registerführende Stelle meldet den für den Vollzug des WG (1) zuständigen kantonalen Behörden die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile (Art. 18 und 20) und hängigen Strafverfahren (Art. 24), soweit diese eine im Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 WG eingetragene Person betreffen und diese Person in diesem Register mit ihrer AHV-Nummer erfasst ist.

2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des WG notwendig sind.

(1) SR 514.54

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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