HRegV Art. 63 - Auflösung

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 63 HRegV vom 2023

Art. 63 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 63 Auflösung

1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. die öffentliche Urkunde über den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung;
  • b. ein Nachweis, dass die Liquidatorinnen und Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben.
  • 3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. die Tatsache der Auflösung;
  • b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
  • c. (1) die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  • d. die Liquidatorinnen und Liquidatoren;
  • e. gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;
  • f. gegebenenfalls eine Liquidationsadresse;
  • g. gegebenenfalls der Hinweis, dass die statutarische Übertragungsbeschränkung der Aktien oder der Partizipationsscheine aufgehoben und der entsprechende Eintrag im Handelsregister gestrichen wird.
  • 4 Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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