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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 63 HRegV vom 2023

Art. 63 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 63 Auflösung

1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. die öffentliche Urkunde über den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung;
  • b. ein Nachweis, dass die Liquidatorinnen und Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben.
  • 3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. die Tatsache der Auflösung;
  • b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
  • c. (1) die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  • d. die Liquidatorinnen und Liquidatoren;
  • e. gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;
  • f. gegebenenfalls eine Liquidationsadresse;
  • g. gegebenenfalls der Hinweis, dass die statutarische Übertragungsbeschränkung der Aktien oder der Partizipationsscheine aufgehoben und der entsprechende Eintrag im Handelsregister gestrichen wird.
  • 4 Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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