Art. 63 HRegV vom 2023
Art. 63 Auflösung
1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:a. die öffentliche Urkunde über den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung und gegebenenfalls die Bezeichnung der Liquidatorinnen und Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung;b. ein Nachweis, dass die Liquidatorinnen und Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben.
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:a. die Tatsache der Auflösung;b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;c. (1) die Firma mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;d. die Liquidatorinnen und Liquidatoren;e. gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;f. gegebenenfalls eine Liquidationsadresse;g. gegebenenfalls der Hinweis, dass die statutarische Übertragungsbeschränkung der Aktien oder der Partizipationsscheine aufgehoben und der entsprechende Eintrag im Handelsregister gestrichen wird.
4 Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 971]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.