Art. 63 FCSC from 2024
Art. 63 (1) Vocational and professional education and training
1 The Confederation shall issue regulations on vocational and professional education and training.
2 It shall encourage the provision of a diverse and accessible range of courses in vocational and professional education and training.
(1) Adopted by the popular vote on 21 May 2006, in force since 21 May 2006 (FedD of 16 Dec. 2005, FCD of 27 July 2006; AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 63 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):| Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
| ZH | PN070195 | Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte im Bereich des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 60 BBG) | Recht; Berufsbildung; Berufsbildungsfonds; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Nichtig; Verband; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Betrieb; Berufsverband; öffentlich-rechtlich; Verbands; Verfügung; Arbeitgeber; öffentlich-rechtliche; Gesamtarbeitsverträge; Interesse; Beiträge; Zuständigkeit; Finanzierung; Reglement; Betriebe; Beitrags; Bildung; Weiterbildung |
Anwendung im Verwaltungsgericht
| Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
| LU | BKD 2014 10 | Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Beruf; Mathematik; Berufs; Kompetenz; Teilsausgleich; Lernziel; Prüfung; Behinderung; Leistung; Zeitzuschlag; Hilfsmittel; Dyskalkulie; Fähigkeit; Lernende; Bundes; Berufsbild; Berufsbildung; Lernenden; Kompetenzen; Lernziele; Bezug; Behinderte; Kandidat; Fähigkeiten; Vorinstanz; Teilsausgleichs; önne |
| AG | AGVE 2002 39 | AGVE 2002 39 S.131 2002 Schulrecht 131 II. Schulrecht 39 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer höheren Fachschule?... | Ausbildung; Kanton; Schule; Schulgeld; Ernährungsberater; Schulen; Gesundheit; Anspruch; Fachschule; Ernährungsberaterin; Besuch; Gesundheitswesen; Kantons; Schulgeldes; Region; Ausbildungen; Ernährungsberatung; Basel-; Schulabkommen; Kantone; Abkommen; Beruf; Bereich; Recht; Fachschulen; Beiträge; Schulrecht; Verträge |
Anwendung im Bundesgericht
| BGE | Regeste | Schlagwörter |
| 150 I 39 (2C_694/2021) | Regeste Art. 38 KV/ZH ; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). | Universität; Recht; Urteil; Disziplinarmassnahme; Geldleistung; Geldleistungen; Recht; KV/ZH; Disziplinarverordnung; Disziplinarmassnahmen; Autonomie; Gesetze; Grundlage; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Gesetzes; Bestimmungen; Studierende; Studierenden; Verhältnis; Sanktion; Person; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; UniG/ZH; Massnahme; Hinweis; ätzlich |
| 124 IV 34 | Art. 24 StGB und Art. 19 Ziff. 2 BetmG: Anstiftung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch einen ausländischen V-Mann. Anstiftung scheidet aus, wenn der Täter den Entschluss zur bestimmten Tat bereits gefasst hat (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Stiftet ein V-Mann jemanden zur Begehung von Delikten an, tritt er als "agent provocateur" oder "Lockspitzel" auf und handelt damit widerrechtlich (E. 3d/aa). Sein Fehlverhalten ist den zuständigen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls dann zuzurechnen, wenn er in seiner Eigenschaft als polizeilicher verdeckter Ermittler gehandelt hat; die Zurechnung entfällt hingegen bei einem für einen fremden Staat tätigen ausländischen V-Mann, dessen Einsatz ohne Wissen und Zustimmung der zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt ist (E. 3d/bb). Der rechtswidrige V-Mann-Einsatz kann unter bestimmten Umständen die Straflosigkeit der provozierten Personen begründen (E. 3e). | V-Mann; Axel; Recht; V-Mannes; Verhalten; Einsatz; Recht; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Beschwerdegegner; Kokain; Staat; V-Leute; Begehung; Bundesgericht; Taten; Kantons; Anstiftung; Täter; Entschluss; Rechtsprechung; Verfolgungsbehörden |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
| BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
| B-5968/2023 | Förderung universitärer Hochschulen | Akkreditierung; Institut; Forschung; Vorinstanz; Auflage; Qualität; Quot;; Auflagen; Recht; Forschungs; Institution; Gutachter; Qualitätssicherung; Gutachtergruppe; Hochschulbereich; Hochschule; Voraussetzung; Akkreditierungsverordnung; Dienstleistung; Bundes; Bericht; Personal; Voraussetzungen; Hochschulbereichs; Verfügung; Beweis; Instituts; Qualitätssicherungssystem |
| C-5240/2023 | Rentenanspruch | Wohnsitz; Verfügung; Vorinstanz; IVSTA; Urteil; Recht; Rente; Bundesgericht; Ehemann; Deutschland; Schweiz; Revision; Voraussetzung; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Beweis; Tatsachen; Anspruch; Leistung; Akten; Sachverhalt; Bundesgerichts; Verfügungen; IV-Rente; Schweizer; Gericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
| Autor | Kommentar | Jahr |
| Müller, Schindler, Auer | Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich | 2011 |
| Waldmann, Weissenberger | Kommentar VwVG, Zürich | 2011 |

