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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 62c StGB vom 2023

Art. 62c Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 62c Aufhebung der Massnahme

1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:

  • a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
  • b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
  • c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
  • 2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.

    3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

    4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.

    5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit. (1)

    6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 62c Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH170249Verwahrung (Nachverfahren)Beschwerde; Beschwerdegegner; Massnahme; Bezirks; Bezirksgericht; Entscheid; Verwahrung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Opfer; Urteil; Griff; Sicherheitshaft; Kinder; Übergriff; Gericht; Sexuellen; Handlung; Ordnete; Handlungen; Kindern; Beschwerdeverfahren; Anordnung; Entscheids; Schwere; Massnahmen; Vollzug; Angeordnet; Angefochtenen
    ZHUH150348Vollzug Beschwerde; Massnahme; Beschwerdeführer; Freiheit; Stationär; Stationäre; Freiheitsstrafe; Vollzug; Stationären; Beschwerdeführers; Gericht; Recht; Freiheitsstrafen; Ambulante; Verfahren; Verfügung; Entscheid; Amtlich; Vorinstanz; Günstig; Beschluss; Amtliche; Günstige; Bedingte; Anordnung; Urteil; Bezirksgericht; Vorliegen; Behandlung; Rechtsmittel
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2016.393fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Erwachsenenschutz; Unterbringung; Massnahme; Person; Recht; Olten; Schutz; Urteil; Olten-Gösgen; Voraussetzung; Fürsorgerische; Bundesgericht; Behandlung; Massnahmen; Verfahren; Entscheid; Störung; Geiser; Voraussetzungen; Psychisch; Behandlungs; Solothurn; Psychische; Anstalt; Anordnung; Fürsorge; Verwaltungsgericht
    SOVWBES.2011.332Aufhebung der stationären therapeutischen BehandlungMassnahme; Entscheid; Vollzug; Aufhebung; Gericht; Vollzugs; Zuständig; Behörde; Verfügung; Beschwerde; Stationäre; Verwahrung; Vollzugsbehörde; Recht; Verwaltungs; Vollzug; Therapeutische; Behörde; Anordnung; Amtsgericht; Entscheide; Departement; Antrag; Recht; Beschwerdeführer; Nachträglich; Verwaltungsgericht; Rechtliche; Massnahmen
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