117 II 530 | Art. 620 ff. ZGB; bäuerliches Erbrecht. Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Lebzeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts keine Anwendung. Der Erwerber muss daher zur Übernahme des Gewerbes bzw. zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet sein. | äuerliche; Erblasser; Erbrecht; Gewerbe; Lebzeiten; Obergericht; Integralzuweisung; Berufung; Erben; Erblassers; Eignung; Voraussetzung; Urteil; Erbrechts; Landwirtschaftsbetrieb; Gewerbes; Grundstücke; Voraussetzungen; Recht; Bestimmungen; Übernahme; Landwirtschaftsbetriebs; Klage; Erblasserin; Ertragswert; Regel; Führung; ESCHER |
116 II 259 | Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB. 1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4). 2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5). 3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6). | Gewerbe; Erben; Erbschaft; Recht; Erblasser; Abtretung; Abtretungsvertrag; Vertrag; Vereinbarung; Zuweisung; Rechte; Anspruch; Gewerbes; Erwerb; Berufung; Erwerber; Obergericht; Zuweisungsanspruch; Surrogation; Jakob; Erblassers; Veräusserer; Einheit; Grundbuch; Erbgang; Pflichten; Urteil; Teilung |