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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 62 SchKG vom 2023

Art. 62 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 62 6. Bei Epidemien oder Landesunglück (1)

Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170050Arresteinsprache / Kosten- und EntschädigungsfolgenBeschwerde; Arrest; Einsprache; Beschwerdeführer; SchKG; Arrestbewilligung; Partei; MwH; Parteien; Einspracheverfahren; Parteientschädigung; Gebühr; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Gebühr; Gericht; Recht; Arrestschuldner; Streitwert; Spruchgebühr; Verfügung; Aufwand; Entscheid; MwH; Kammer; Provisorisch; IVm
ZHPS150111Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Beschwerde; SchKG; Betreibungsamt; Gemeinde; Notar; Zahlungsbefehl; Notariat; Zuständig; Pfäffikon; Gemeinden; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Forderung; Beschwerdegegnerin; Schuldner; Zustellung; Notariate; Nichtigkeit; Betreibungsamtes; Betreibungsämter; Betreibungen; Nichtig; Zuständige; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Verfahren; Aufhebung; Betreibungsbegehren; Aufsichtsbehörde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 164 (5A_391/2017)Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). Vertretung; Partei; Berufsmässig; Berufsmässige; Parteien; Beschwerde; Recht; Parteientschädigung; Berufsmässigen; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beschwerdeführerin; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Unentgeltliche; Bundesgericht; Tarif; Urteil; Verfahren; Unentgeltlichen; Richter; Anwaltliche; Fällen; Vertreter; Rechtspflege
139 III 195Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). SchKG; Beschwerde; Obergericht; Streitwert; Beschwerdeführer; Urteil; Partei; Recht; Gebühr; Verfahren; Parteien; Obergerichts; Entscheid; Parteientschädigung; Gericht; Konkurs; Gerichtliche; Arresteinsprache; Gebühren; Arrestgericht; Kantons; Zweitinstanzliche; Gerichtsgebühr; Schweiz; Schuldbetreibung; Summarsache; Festsetzung; Gerichtlichen
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