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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 615 ZGB vom 2023

Art. 615 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 615 III. Verpfändete Erbschaftssachen

Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 615 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110074ErbteilungBerufung; Beklagten; Erben; Steigerung; Liegenschaft; Recht; Entscheid; Strasse; -Strasse; Zuweisung; Berufungsverfahren; Erbteil; Schuld; Vorinstanz; Nachlass; Gutachten; Versteigerung; Verfahren; Vorinstanzlich; Urteil; Vorinstanzliche; Ersteigerer; Streit; Gericht; Gerinnen; Parteien; Teilung; Klägerinnen; Erbteilung
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