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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 60b MStG vom 2023

Art. 60b Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 60b bedingte Anwendbarkeit

1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 36 und 37), über die Landesverweisung (Art. 49a–49c) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar. (1)

2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64 des Strafgesetzbuchs (2) ), das Tätigkeitsverbot (Art. 50), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 50b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50f) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
(2) SR 311.0
(3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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