Art. 603 CC de 2025

Art. 603 Responsabilité des héritiers
1 Les héritiers sont tenus solidairement des dettes du défunt.
2 Pour autant qu’elle n’excède pas les possibilités de la succession, l’indemnité équitable due aux enfants ou aux petits-enfants à raison de prestations fournies au ménage commun qu’ils formaient avec le défunt, est comprise dans les dettes de celui-ci. (1)
(1) Introduit par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 603 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230058 | Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / Kosten | Erben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung |
ZH | RV230007 | Vollstreckbarerklärung | Gesuch; Recht; Gesuchsteller; Entscheid; Gesuchsgegnerin; LugÜ; Urteil; Exequatur; Erbschaft; Übereinkommen; Vollstreckung; Zivil; Erben; Parteien; Urteils; SchKG; Verfahren; Schweiz; Arrest; Lugano-; Berufung; Griechenland; Gericht; Zustellung; Sprache; Kollisionsrecht; Vorinstanz; Frist; Beilage; Athen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2008/20 | Entscheid Art. 35a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG: Rückerstattung von Rentenleistungen, welche nach dem Tod der Anspruchsberechtigten weiterhin an deren Erben ausgerichtet wurden. Erhebung von Inkassokosten. Verzinsung des Rückerstattungsbetrages (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2009, BV 2008/20). | Recht; Betreibung; Erben; Beklagten; Erbschaft; Leistungen; Person; Mutter; Vorsorge; Betrag; Konto; Rente; Renten; Glaube; Beigeladene; Rückforderung; Hypothek; Versicherungsgericht; Erblasser; Unrecht; Wohnung; Regelung; Hinweis; Glauben; Witwe; Schwester; Klage; äubig |
BS | ZB.2021.1 (AG.2021.449) | Anfechtung des Kindesverhältnisses | Recht; Berufung; Ehemann; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Ehemanns; Kommentar; Anfechtung; Gericht; Verfahrens; Klage; Basel; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Schweizer; Entscheids; Erben; Kindes; Anfechtungsklage; Honorar; Kindesverhältnis; Rechtsbeistand; Basler; Schweizerische; Zivilprozess; Aufwand |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 V 300 | Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung. | Recht; Schaden; Erben; Verfügung; Ausgleich; Ausgleichskasse; Erblasser; Verwaltung; Beiträge; Haftung; Erblassers; Person; Forderung; Klage; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Urteil; Schadenersatzpflicht; Verwaltungsrat; Einspruch; Erlass; Schlussabrechnung; Erwägungen; AHV-rechtlich; Gericht; Pauschalzahlungen; Fassung; Rechnung |
129 V 70 | Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird. | Erben; Recht; Person; Urteil; Rückerstattung; Verfügung; Schuld; Ergänzungsleistungen; Erbschaft; Rückforderung; Verbindung; Verwaltung; Unrecht; Rechtswirksamkeit; Erwägungen; Hinweis; Rechtsprechung; Basel; Anspruch; Kommentar; Forderung; Gläubiger; Zahlungsbefehl; Urteilskopf; Auszug |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2838/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar] | 1998 |