Art. 60 geschädigten Dritten
1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
2 Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.
3 Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes. (1)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZB-03-11 | örtliche Zuständigkeit | Beschwerde; Recht; Versicherung; Gericht; Führer; Gericht; Deführer; Ständig; Beschwerdeführer; GestG; Richtsstand; Recht; Klage; Vertrag; Gerichtsstand; Ständigkeit; Pflicht; Bezirks; Miete; Schaden; Verfahren; Spruch; Cherer; Bezirksgericht; Kanton |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 13 22 | § 12 Abs. 2 lit. d AAV (Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte). Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist nicht befugt, einer Klientin Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung ihres Anwalts zu erteilen. | Aufsicht; Anwalt; Aufsichtsbehörde; Berufshaftpflichtversicherung; Versicherung; Anwalts; Anwältin; Haftpflicht; Anwältinnen; Anwälte; Schaden; Haftpflichtversicherung; Gesuch; Recht; Fellmann; Bekanntgabe; Klient; Gesuchsgegner; Daten; Forderung; Geschädigten; Pflicht; Anwaltsregister; Forderungsrecht; Direktes; Geschädigte; Klienten; Gesuchsgegners; Mitzuteilen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
87 I 97 | Art. 4 BV; Art. 80 und 131 SchKG; Art. 60 VVG. Das Urteil, das den Versicherungsnehmer zu Schadenersatzleistungen an den Geschädigten verpflichtet, stellt für den Geschädigten, der sich die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer hat abtreten lassen und diesen nun dafür betreibt, keinen Rechtsöffnungstitel dar. | Versicherung; Beschwerde; Recht; Urteil; Obergericht; Schaden; Beschwerdegegnerin; Versicherungsnehmer; Kaufmann; Geschädigte; Betreibung; Pfand; Forderung; Haftpflicht; Rechtsöffnung; Geschädigten; Waadt-Unfall; Beschwerdeführer; Luzern; Versicherungsbedingungen; Verpflichtet; Versicherer; Bundesgericht; Rechtsöffnungstitel; Zustehen; Versicherungsvertrag; SchKG; Radfahrer; Schadenersatzansprüche |
86 III 41 | Betreibungsart (Art. 41 SchKG). Betreibung gegen den Schuldner einer Schadenersatzforderung, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Kann der Schuldner den Gläubiger, der gemäss Art. 60 Abs. 1 VVG am Ersatzanspruch des Schuldners gegen den Versicherer ein Pfandrecht besitzt, auf den Weg der Betreibung auf Pfandverwertung verweisen? | Pfand; Betreibung; Schuldner; Betrag; Haftpflicht; Konkurs; Gläubiger; Forderung; Pfandrecht; Pfändung; Geschädigte; Haudenschild; Betreibungen; Versicherung; Pfandgesichert; Liegende; Haftpflichtversicherung; Vorliegenden; übersteige; Fritz; Ersatzanspruch; Pfandes; Pfandverwertung; Ansprüche; Geschädigten; Gesetzte; SchKG; Recht |