BV Art. 60 - Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
Einleitung zur Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 60 BV vom 2024
Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2 … (1)
3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
(1) Aufgehoben in der [Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004], mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – [AS 2007 5765]; [BBl 2002 2291]; [2003 6591]; [2005 951]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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