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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 6 OBG vom 2023

Art. 6 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 6 Verfahren im Allgemeinen

1 Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen.

2 Bezahlt sie sofort, so wird eine Quittung ohne ihren Namen ausgestellt.

3 Bezahlt sie nicht sofort, so muss sie ihre Personalien angeben und erhält ein Bedenkfristformular sowie einen Einzahlungsschein. Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs behält eine Kopie des Formulars zurück. Bezahlt die beschuldigte Person die Busse innerhalb der Frist, so wird die Kopie vernichtet.

4 Bezahlt die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.

5 Ist nicht bekannt, wer die Widerhandlung begangen hat, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. Vorbehalten bleibt Artikel 7.

6 Vorschriften, welche die Mitteilung von Urteilen, Strafbefehlen oder Einstellungsbeschlüssen vorsehen, finden im Ordnungsbussenverfahren keine Anwendung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU180047Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Halter; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Berufung; Ordentliche; Vorinstanz; Bundesgericht; Busse; Ordnungsbusse; Verfahren; Ordentlichen; Verkehr; Entscheid; Halterhaftung; Regelung; Verfahrens; Befehl; Person; Fahrzeughalter; Zahlen; Bundesgerichtes; Statthalteramt; Bezahlen; Fahrzeugs
ZHSU180046Einfache Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Halter; Beschuldigten; Vorinstanz; Stadt; Stadtrichteramt; Verfahren; Befehl; Verfahren; Fahrzeugs; Ordnungsbusse; Busse; Recht; Ordentliche; Verantwortlich; Beschwerde; Obergericht; Gericht; Zürich; Kontrollschild; Entscheid; Höchstgeschwindigkeit; Unvorsichtigkeit; Lenker; Sachverhalt; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.94 (AG.2020.170)Verurteilung als Halter zu einer Busse von CHF 180.00Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Urteil; Halter; Verfahren; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Werden; Verkehrsregeln; Gemäss; Könne; Begangen; Erstinstanzliche; Strafbefehl; Verletzung; Verfahrens; Basel-Stadt; Gewesen; Bundes; Machen; Staatsanwaltschaft; Können; Person; Übertretung; Urteils; Ordnungsbussengesetz; Fahrer; Bekannt; Schreiben
BSBES.2019.237 (AG.2019.903)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Einsprache; Oktober; Einzelgericht; Strafbefehl; Fahrzeug; Strafsachen; Basel-Stadt; Wurden; September; Werden; Verfügung; Appellationsgericht; Erhoben; Verspätung; Vorliegende; Ergeben; Ordnungsbusse; Innert; Entscheid; Worden; Halber; Beschwerdeverfahren; Nichteintreten; Schweiz; Kantons; Staatsanwaltschaft; Zuständig; Vorliegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 242 (6B_252/2017)Art. 6 OBG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, nemo tenetur; Art. 6 OBG i.V.m. Art. 1, 102, 105 und 333 StGB, Art. 6 und 7 EMRK; Haltereigenschaft und Halterhaftung juristischer Personen für Übertretungen des Strassenverkehrsrechts; Legalitätsprinzip. Die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selber zu belasten (E. 1). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG können auch juristische Personen sein (E. 2). Art. 6 OBG enthält keine den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehende, ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (E. 3). Fahrzeug; Recht; Halter; Recht; Person; Beschwerde; Strassenverkehr; Beschwerdeführerin; Fahrzeughalter; Personen; Bundes; Urteil; Busse; Juristische; Unschuldsvermutung; Regel; Unternehmen; Niederländische; Lenker; Regelung; Halterhaftung; Rechtlich; Verfahren; Hinweis; Schuldig; Rechtliche; Niederländischen; Gericht; Eigens
121 IV 375Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung). Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Ordnungsbussenverfahren; Ordentliche; Verfahren; Kostenfreiheit; Bundes; Ordentlichen; Beschwerde; Polizei; Personen; Übertretung; Beschwerdeführer; Rotlicht; Erhöht; Dann; Anspruch; Abstrakte; Bundesrecht; Prinzip; Ordnungsbussenverfahren; Recht; Urteil; Erhöhte; Stadt; Nichtigkeitsbeschwerde; Gefährdung; Polizeiorgane; Sachlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.34Recht; Bundes; Schuldig; Schweiz; Staat; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Person; Verfahrens; Zahlung; Urteil; Fremden; Bundesstrafgericht; Verfahren; Italienische; Ersatzforderung; Gericht; Verboten; Diesbezüglich; Bundesstrafgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weissenberger Kommentar SVG und OBG2201
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