Art. 6 Verfahren im Allgemeinen
1 Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen.
2 Bezahlt sie sofort, so wird eine Quittung ohne ihren Namen ausgestellt.
3 Bezahlt sie nicht sofort, so muss sie ihre Personalien angeben und erhält ein Bedenkfristformular sowie einen Einzahlungsschein. Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs behält eine Kopie des Formulars zurück. Bezahlt die beschuldigte Person die Busse innerhalb der Frist, so wird die Kopie vernichtet.
4 Bezahlt die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.
5 Ist nicht bekannt, wer die Widerhandlung begangen hat, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. Vorbehalten bleibt Artikel 7.
6 Vorschriften, welche die Mitteilung von Urteilen, Strafbefehlen oder Einstellungsbeschlüssen vorsehen, finden im Ordnungsbussenverfahren keine Anwendung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU180047 | Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Halter; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Berufung; Ordentliche; Vorinstanz; Bundesgericht; Busse; Ordnungsbusse; Verfahren; Ordentlichen; Verkehr; Entscheid; Halterhaftung; Regelung; Verfahrens; Befehl; Person; Fahrzeughalter; Zahlen; Bundesgerichtes; Statthalteramt; Bezahlen; Fahrzeugs |
ZH | SU180046 | Einfache Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Halter; Beschuldigten; Vorinstanz; Stadt; Stadtrichteramt; Verfahren; Befehl; Verfahren; Fahrzeugs; Ordnungsbusse; Busse; Recht; Ordentliche; Verantwortlich; Beschwerde; Obergericht; Gericht; Zürich; Kontrollschild; Entscheid; Höchstgeschwindigkeit; Unvorsichtigkeit; Lenker; Sachverhalt; Kantons |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2019.94 (AG.2020.170) | Verurteilung als Halter zu einer Busse von CHF 180.00 | Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Urteil; Halter; Verfahren; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Werden; Verkehrsregeln; Gemäss; Könne; Begangen; Erstinstanzliche; Strafbefehl; Verletzung; Verfahrens; Basel-Stadt; Gewesen; Bundes; Machen; Staatsanwaltschaft; Können; Person; Übertretung; Urteils; Ordnungsbussengesetz; Fahrer; Bekannt; Schreiben |
BS | BES.2019.237 (AG.2019.903) | Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Einsprache; Oktober; Einzelgericht; Strafbefehl; Fahrzeug; Strafsachen; Basel-Stadt; Wurden; September; Werden; Verfügung; Appellationsgericht; Erhoben; Verspätung; Vorliegende; Ergeben; Ordnungsbusse; Innert; Entscheid; Worden; Halber; Beschwerdeverfahren; Nichteintreten; Schweiz; Kantons; Staatsanwaltschaft; Zuständig; Vorliegenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 242 (6B_252/2017) | Art. 6 OBG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, nemo tenetur; Art. 6 OBG i.V.m. Art. 1, 102, 105 und 333 StGB, Art. 6 und 7 EMRK; Haltereigenschaft und Halterhaftung juristischer Personen für Übertretungen des Strassenverkehrsrechts; Legalitätsprinzip. Die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selber zu belasten (E. 1). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG können auch juristische Personen sein (E. 2). Art. 6 OBG enthält keine den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehende, ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (E. 3). | Fahrzeug; Recht; Halter; Recht; Person; Beschwerde; Strassenverkehr; Beschwerdeführerin; Fahrzeughalter; Personen; Bundes; Urteil; Busse; Juristische; Unschuldsvermutung; Regel; Unternehmen; Niederländische; Lenker; Regelung; Halterhaftung; Rechtlich; Verfahren; Hinweis; Schuldig; Rechtliche; Niederländischen; Gericht; Eigens |
121 IV 375 | Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung). | Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Ordnungsbussenverfahren; Ordentliche; Verfahren; Kostenfreiheit; Bundes; Ordentlichen; Beschwerde; Polizei; Personen; Übertretung; Beschwerdeführer; Rotlicht; Erhöht; Dann; Anspruch; Abstrakte; Bundesrecht; Prinzip; Ordnungsbussenverfahren; Recht; Urteil; Erhöhte; Stadt; Nichtigkeitsbeschwerde; Gefährdung; Polizeiorgane; Sachlich |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2021.34 | Recht; Bundes; Schuldig; Schweiz; Staat; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Person; Verfahrens; Zahlung; Urteil; Fremden; Bundesstrafgericht; Verfahren; Italienische; Ersatzforderung; Gericht; Verboten; Diesbezüglich; Bundesstrafgerichts |
Autor | Kommentar | Jahr |
Weissenberger | Kommentar SVG und OBG | 2201 |