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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2021.34
Datum:15.12.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Recht; Bundes; Schuldig; Schweiz; Staat; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Person; Verfahrens; Zahlung; Urteil; Fremden; Bundesstrafgericht; Verfahren; Italienische; Ersatzforderung; Gericht; Verboten; Diesbezüglich; Bundesstrafgerichts
Rechtskraft:Weiterzug
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 Or; Art. 2 StGB ; Art. 23 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 27 StGB ; Art. 271 StGB ; Art. 3 Or; Art. 3 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 35 StGB ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 36 StGB ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 6 OBG ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 9 StPO ; Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:114 IV 128; 124 IV 180; 134 IV 56; 72 IV 155; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

SK.2021.34

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.34 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Urteil vom 15. Dezember 2021
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staats­anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

gegen

1.       A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik Salzmann,

2.       B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

und

als beschwerte Dritte:

C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi,

Gegenstand

Mehrfache verbotene Handlungen für einen fremden Staat


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1.

1.1     A. sei der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat ( Art. 271 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

1.2     A. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

2.

2.1     B. sei der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat ( Art. 271 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2.2     B. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'000.– seien A. und B. unter solidarischer Haftung je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 3'500.– aufzuerlegen.

4.

4.1     Zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'601'940.– zu begründen.

4.2     Die Beschlagnahme der sich auf dem Konto 1 bei der Bank D., lautend auf C. AG, befindenden Vermögenswerte sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.

5. Der Kanton Graubünden sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären.

Anträge der Verteidigung von A.:

1.       Es sei A. von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.       Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zulasten der C. AG sei abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist.

3.       Es sei die Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank D., lautend auf C. AG, umgehend aufzuheben.

4.       Es seien die Kosten des Strafverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

5.       Es sei A. eine Entschädigung von Fr. 19'586.10 für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Verteidigung zuzusprechen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1.       B. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.       Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.       B. sei eine Prozessentschädigung in der Höhe der Anwaltskosten gemäss der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

4.       Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zulasten der C. AG sei abzuweisen und die Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank D., lautend auf C. AG, sei aufzuheben.

Anträge der C. AG:

1.       Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zulasten der C. AG sei abzuweisen .

2.       Die Beschlagnahme betreffend das Konto 1 bei der Bank D. sei umgehend aufzuheben .

3.       Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.       Der C. AG sei für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung inkl. Spesen und MWST von Fr. 15'750.30 zulasten der Staatskasse zuzusprechen.

Prozessgeschichte:

A.              Die C. AG mit Sitz in Chur forderte zwischen Januar 2018 und Januar 2019 diverse natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. Auf entsprechende Anzeigen der betroffenen Personen eröffnete die Bundesanwaltschaft am 19. März 2019 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat ( Art. 271 Ziff. 1 StGB) und Erpressung ( Art. 156 StGB).

B.              Am 29. April 2019 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Unbekannt bzw. diejenigen natürlichen Personen, welche im Namen der C. AG verbotene Handlungen für einen fremden Staat begangen oder daran teilgenommen haben sollen.

C.              Am 20. Mai 2019 und 28. September 2020 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren auf die Direktorin der C. AG, E., und die beiden Verwaltungsräte dieser Gesellschaft, A. und B., aus. In Bezug auf E. wurde das Verfahren später eingestellt.

D.              Im Verlaufe des Verfahrens führte die Bundesanwaltschaft verschiedene Beweismassnahmen durch. Die – in Deutschland wohnhaften – Beschuldigten A. und B. liessen sich indes nicht einvernehmen.

E.              Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das Konto 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D.

F.              Am 15. Juli 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. je einen Strafbefehl. Sie verurteilte die beiden Beschuldigten wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat ( Art. 271 Ziff. 1 StGB) jeweils zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.– , bei einer Probezeit von 2 Jahren, und auferlegte Ihnen Verfahrenskosten von jeweils Fr. 3'500.– unter solidarischer Haftung. Zudem begründete die Bundesanwaltschaft zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'601'940.–. Zur Sicherung der Ersatzforderung ordnete die Bundesanwaltschaft die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des erwähnten Kontos der C. AG bei der Bank D. an.

G.              A., B. und die C. AG erhoben jeweils fristgerecht Einsprache gegen die sie betreffenden Strafbefehle.

H.              Die Bundesanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest ( Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies sie am 26. Juli 2021 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts jeweils als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens ( Art. 356 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig gab sie bekannt, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten.

I.              Nach Eingang der Akten eröffnete die Strafkammer gegen A. und B. jeweils ein separates Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2021.34 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen resp. SK.2021.35 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen. Mit Verfügung vom 1. September 2021 vereinigte der Einzelrichter die beiden Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2021.34 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen.

J.              Mit Verfügungen des Einzelrichters vom 24. November 2021 wurden die Beschuldigten A. und B. auf Ersuchen hin von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.

K.              Am 30. November 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Verteidiger von A. und B. sowie des Rechtsvertreters der C. AG am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.

L.              Das Urteil wurde am 15. Dezember 2021 mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten schriftlich eröffnet.

M.              In der Folge meldeten die Verteidiger von A. und B. Berufung gegen das Urteil an ( Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Bundesanwaltschaft ersuchte gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO um schriftliche Begründung des Urteils.

Der Einzelrichter erwägt:

1.              Prozessuales

1.1

Das angeklagte Delikt fällt in die Bundeszuständigkeit ( Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO).

Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.2

Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte, zu denen Art. 271 StGB gehört, setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Der diesbezügliche Entscheid obliegt dem EJPD (Art. 3 lit. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999; OV-EJPD; SR 172.213.1). Die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung liegt, wie bereits ausgeführt, vor (BA pag. 1.2.1 ff.).

1.3

Hinsichtlich der Gültigkeit der vorliegenden Strafbefehle und der Einsprachen, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat ( Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine Fragen.

2.              Anklagevorwurf

2.1

Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: Der Beschuldigte A. und der Beschuldigte B. sollen von November 2017 bis März 2019 als Verwaltungsräte der C. AG mit Sitz in Chur auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung Inkassohandlungen betreffend Verkehrsbussen des italienischen Staates vorgenommen haben. Die Beschuldigten hätten unter Verwendung von Inkassoschreiben (Zahlungsaufforderungen und Mahnungen) der C. AG bei in der Schweiz wohnhaften Fahrzeughaltern Bussgelder eingetrieben. Diese Bussgelder hätten sie in der Folge abzüglich einer Provision von ca. 13% der F. S.r.l. zugunsten der italienischen Gemeindepolizeibehörden weitergeleitet. Auf diese Weise hätten sie insgesamt einen Betrag von EUR 1'466'479.89 an Bussgeldern (inkl. «Kosten») eingetrieben. Konkret sollen die Beschuldigten mehrere Mitarbeiterinnen in Köln resp. Leverkusen und anderswo in Deutschland angewiesen haben, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten und eine Vielzahl weitere analoge Inkassoschreiben zu verfassen und an Adressaten in der Schweiz per Post zuzusenden.

Datum

Bussgeld

(inkl. "Kosten")

Adressat

Polizeibehörde

10 . 01.2018

Fr. 922.43

unbeka n nt

Comune di Milano , Polizia Loca l e

26 . 01 . 2018

15 . 02 . 2018

Fr. 1'251 . 38

G. SA

[…]

6900 L u gano

14 . 01 . 2019

Fr. 477 . 14

H.

[…]

8645 Jona

24 . 10 . 2018

Fr. 717 . 59

I.

[…]

1868 Collombey

Polizia Municipale di Firenze

29 . 10.2018

Fr. 797.46

J. GmbH

[…]

4332 Stein

29 . 10.2018

19 . 11.2018

Fr. 1 ' 479 . 1 5

K.

[…]

6340 Baar

 17.12.2018

Fr. 797.46

L.

[…]

8122 Binz

In betreffenden Schreiben soll die C. AG angegeben haben, dass sie von der F. S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden beauftragt worden sei. Dabei hätte sie die Überweisung eines Geldbetrags für Bussen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf das angegebene Konto der C. AG verlangt. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, habe die C. AG darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass diesfalls ein signifikant höherer Betrag geschuldet wäre und die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen würden als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte Geldüberweisung verhindert.

2.2

Die Beschuldigten liessen sich im Verfahren nicht vernehmen. Die Verteidiger bestreiten die Vorwürfe (vgl. nachfolgend E. 3 und 4).

3.              Beweiswürdigung

3.1

In objektiver Hinsicht ist aktenmässig erstellt, dass zwischen Januar 2018 und Januar 2019 von der C. AG neun Schreiben an Fahrzeughalter in der Schweiz versandt wurden. Wie die beiden Beschuldigten konkret zusammengewirkt haben, ist nicht aktenkundig. Aus dem bei den Akten befindlichen Handelsregisterauszug (BA pag. 5.0.27) geht indes hervor, dass der Beschuldigte A. Verwaltungsratspräsident und der Beschuldigte B. einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG war. Die als Direktorin der C. AG aufgeführte E. mit Wohnsitz in der Schweiz gab anlässlich ihrer Einvernahme sinngemäss an, lediglich als Strohperson fungiert zu haben und in keiner Weise in «Inkasso»-Geschäfte involviert gewesen zu sein (BA pag. 13.1.7). Über das Zusammenwirken der Beschuldigten und die Zuständigkeiten und Abläufe innerhalb der C. AG vermochte sie keine sachdienlichen Angaben zu machen (BA pag. 13.1.9 ff.).

Die C. AG hat ihren Firmensitz in den Geschäftsräumlichkeiten der M. AG in Chur. Gemäss Handelsregisterauszug handelt es sich bei der letzteren Gesellschaft um die Revisionsstelle der C. AG (BA pag. 12.3.27). Aus den bei der M. AG edierten Unterlagen der C. AG geht hervor, dass Letztere in den Räumlichkeiten der M. AG (mit Ausnahme der an diese ausgegliederten Buchhaltung) keine operativen Tätigkeiten an der Domiziladresse in Chur ausübte und die an die C. AG adressierte Korrespondenz ungeöffnet an eine Adresse einer Zweigniederlassung in Köln weitergeleitet wurde (vgl. BA pag. 7.1.12). Weiter ist aktenmässig erstellt, dass die Beschuldigten A. und B. für die Organisation und die Geschäftsführung der C. AG zuständig waren. Insbesondere geht aus der bei den Akten liegenden Geschäftskorrespondenz und den Aussagen der Auskunftsperson N., dem Inhaber der M. AG, zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigten A. und B. federführend bei Inkassogeschäften betreffend italienische Verkehrsbussgelder waren (BA pag. 12.3.5 ff./34). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die in Deutschland die Schreiben verfassenden Mitarbeiterinnen der C. AG («Frau O.» und «Frau P.») in Ermangelung einer Kenntnis der Sach- und Rechtslage als vorsatzlose Tatwerkzeuge der Beschuldigten A. und B. fungiert haben. Ihre Handlungen sind mithin den Beschuldigten als mittelbare Täter zuzurechnen.

3.2

Was die in den Strafbefehlen behauptete Vielzahl von Handlungen («weitere analoge Inkassoschreiben») betrifft, genügt die Darstellung dem Anklageprinzip ( Art. 9 Abs. 1 StPO) nicht. Die Annahme diesbezüglicher Inkassoaktivitäten basiert auf zweier pauschaler Zahlungsflüsse von EUR 990'506.22 resp. EUR 475'973.67 an die F. S.r.l. Aus den Strafbefehlen geht indes nicht hervor, wie viele Schreiben wann welchen in der Schweiz domizilierten Personen zugestellt worden sein sollen. Insoweit bilden nur die in der oben wiedergegebenen Tabelle aufgeführten Schreiben Gegenstand der Beweiswürdigung.

3.3

Was den Inhalt der Schreiben anbelangt, sind diese als «Zahlungsaufforderung» bzw. «letzte Mahnung» betitelt und enthalten jeweils die Aufforderung, die Bussen (inklusive die Letztere um ein vielfaches übertreffenden Kosten etc.) zu bezahlen.

Die als «Zahlungsaufforderung» betitelten Schreiben halten nach der Grussformell fest, dass sich die adressierte Person in Italien eines Verkehrsvergehens schuldig gemacht habe und die C. AG mit dem Inkasso beauftragt worden sei, die Forderung «bei ihnen» einzuziehen. Weiter wird ausgeführt, dass die italienische F. S.r.l. den betreffenden Halter bereits mehrfach angeschrieben habe, indes noch keinen Zahlungseingang registriert habe. Weiter halten die Schreiben wörtlich fest: «Ihre offene Forderung ist in den Datensystemen in Italien vermerkt. Die italienischen Behörden können Sie bei Ihrer nächsten Einreise nach Italien belangen, wenn Sie der Zahlung nicht nachkommen. Soweit der Verstoss nicht verjährt (Verjährungsfrist 5 Jahre) ist, müssen Sie mit einer Vollstreckung des Bescheides nach italienischem Recht eventuell direkt vor Ort rechnen. Der Forderungsbetrag kann dann deutlich höher sein. Massnahmen im Ausland können insofern weit drastischer sein als in der Schweiz. Nur Ihre fristgerechte Überweisung erspart Ihnen weitere Kosten. Weitere Schritte von unserer Seite sind für Sie jeweils mit höheren Kosten verbunden.» (BA pag. 5.0.12/16).

Die als «letzte Mahnung» betitelten Schreiben halten fest: «Grundlegend ist an Sanktionsmöglichkeiten bei einer nächsten Einreise nach Italien zu denken. Die Zahlungsverweigerung bzw. offene Forderung ist in den Datensystemen in Italien vermerkt. Soweit der Verstoss nicht verjährt ist, ist mit einer Vollstreckung des alten Bescheides inklusive weiterer Kosten und Nebenforderungen nach italienischem Recht, also einem weit höheren Betrag als derzeit, u.U. direkt vor Ort zu rechnen. Massnahmen im Ausland können insofern weit drastischer sein als in der Schweiz». (BA pag. 5.0.9).

3.4

Zusammenfassend steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass aus Zweigstellen der C. AG in Köln resp. Leverkusen in dessen Namen und unter Angabe des schweizerischen Domizils die umschriebenen Zahlungsaufforderungen am 14. Januar 2019 an H. in Jona/SG (BA pag. 5.0.18), am 26. Januar 2018 und 15. Februar 2018 an die G. SA in Lugano/TI (BA pag. 5.0.24 f.) versandt wurden. Weiter erfolgten Zahlungsaufforderungen von Deutschland aus am 24. Oktober 2018 an I. in Collombey/VS (BA pag. 5.0.3), am 29. Oktober 2018 an die J. GmbH in Stein/AG (BA pag. 5.0.16), am selben Tag sowie am 19. November 2018 an K. in Baar/ZG (BA pag. 5.0.12/15) sowie am 17. Dezember 2018 an L. in Binz/ZH (BA pag. 5.0.9). Überdies wurde am 10. Januar 2018 eine auf Italienisch verfasste Zahlungsaufforderung an eine (durch die Anzeigeerstatterin Organisation Q. Ticino) anonymisierte Person zugestellt (BA pag. 5.0.34). Soweit von Seiten der Verteidigung in Bezug auf das anonymisierte Schreiben geltend gemacht wird (TPF pag. 4.721.37), es stehe nicht fest, dass das betreffende Schreiben an eine Person in der Schweiz versandt wurde, steht diesem Einwand die Tatsache gegenüber, dass der Betrag in Franken in Rechnung gestellt wurde. Damit handelt es sich auch in diesem Fall ohne Zweifel um einen in der Schweiz domizilierten Fahrzeughalter. Die Schreiben erfolgten aufgrund eines Auftrags der F. S.r.l.; Letztere handelte ihrerseits im Auftrag der Polizeibehörden der italienischen Gemeinden Mailand und Florenz (Comune di Milano, Polizia Locale; Polizia Municipale di Firenze).

4.              Rechtliche Würdigung

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen.

4.1.1.1 Art. 271 StGB schützt die schweizerische Souveränität. Indirekt schützt der Tatbestand indes auch das Vertrauen der Bürger, dass hoheitliche Macht nur durch die dafür zuständigen Organe in rechtmässiger Weise durchgesetzt wird (Husmann, Recht aus den Fugen, Diss. FR 2021, 79 f.). Angriffsobjekt ist der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter Handlungen ( Husmann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 271 StGB N. 8). Zustellung und Vollstreckung von Entscheiden ausländischer justizieller Behörden tangiert die Souveränität der Schweiz als territorial betroffener Staat und bedarf grundsätzlich der Rechtshilfe. Anders verhält es sich nur, wenn der Staat diesbezüglich auf seine Souveränität verzichtet hat und es etwa im Rahmen von Übereinkommen oder unilateral anderen Staaten zugesteht, Handlungen mit Wirkungen auf seinem Staatsgebiet vorzunehmen (vgl. Gauthey/Markus, Zivile Rechtshilfe und Artikel 271 Strafgesetzbuch, ZSR I 2015, 360 f.).

4.1.1.2 Der Tatbestand ist kein Sonderdelikt, d.h. jede Person, nicht nur ausländische Behörden, kann den Tatbestand erfüllen ( Husmann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 271 StGB N. 12). Die betreffende Handlung muss für einen fremden Staat erfolgen, worunter indes auch Handlungen für Gliedstaaten bzw. für eine Behörde eines Gliedstaates fallen. Ein solcher Handlungsempfänger liegt mit den italienischen Gemeinden Florenz und Mailand ohne Weiteres vor.

Hoheitlich sind Handlungen oder Tätigkeiten die üblicherweise von staatlichen Organen wie Fiskus, Polizei oder Gerichten i.w.S. (inklusive Vollstreckung) vorgenommen werden ( Gauthey/Markus, a.a.O., 371). In Bezug auf die Qualifikation «ausländischer» Aktivitäten ist massgebend, ob die betreffende Handlung ihrer Natur nach oder nach der verwendeten Form oder Vorgehensweise aus Schweizer Sicht der exklusiven Zuständigkeit einer schweizerischen Behörde unterstellt ist ( Gauthey/Markus, a.a.O., 372; Husmann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 271 StGB N. 31).

4.1.1.3 Was (nicht rechtshilfekonforme) Zustellungen von Schriftstücken im Besonderen betrifft, ist in der Lehre umstritten, ob diese für eine Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 271 StGB Rechtswirkungen in der Schweiz auszulösen vermögen müssen (so Mc Gough, Verbotene Handlungen für einen fremden Staat, Diss. ZH 2018, 86; a.A. Fischer/Richa, Commentaire romand, 2017, Art. 271 StGB N. 30). Richtigerweise stellt es eine tatbestandsmässige Souveränitätsverletzung dar, wenn mittels Zustellungen vorgegeben wird, Rechtsfolgen zu bewirken (vgl. dazu Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.16 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Oktober 2017 E. 4.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Dezember 2018 E. 5.3.1) oder indem in zugestellten Schriftstücken für den Fall der Nichtbefolgung von Anweisungen Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt werden ( Husmann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 271 StGB N. 37).

4.1.2

4.1.2.1 Indem die Schreiben an schweizerische Adressaten zugestellt wurden, fanden die inkriminierten Handlungen unabhängig vom Absendeort ohne Weiteres in der Schweiz statt (vgl. per analogiam BGE 124 IV 180 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Es fragt sich, ob nach schweizerischer Rechtsordnung das Zustellen der inkriminierten Schreiben Handlungen darstellen, die einer Behörde oder Beamten zukommen. Den Schreiben liegen (angeblich) rechtskräftige Bussenverfügungen zugrunde. Das Ausstellen von Ordnungs- und Übertretungsbussen stellt ohne weiteres eine hoheitliche Handlung dar. Öffentliches Strafen stellt genuin staatliche hoheitliche Tätigkeit dar, welches nicht an Private delegiert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [OBG; SR 324.1]). In casu geht es indes nicht um die Zustellung der Bussenverfügung an sich, sondern um das In-Rechnung-Stellen derartiger Verfügungen. Im Unterschied zu Rechnungen mit privatrechtlichem Charakter, die mittels Inkasso/Betreibung vollstreckt werden können, besteht hinsichtlich Bussen ein spezielles Vollzugsverfahren. Werden Bussen im Ordnungsbussenverfahren nicht bezahlt, wird ein ordentliches Verfahren ausgelöst ( Art. 6 Abs. 4 OBG). Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Übertretungsstrafbehörden werden durch die zuständige Vollzugsbehörde vollstreckt ( Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 StGB). Letztere kann Zahlungsfristen einräumen ( Art. 35 Abs. 1 StGB), die Betreibung anordnen ( Art. 35 Abs. 3 StGB) oder dem Gericht Antrag stellen, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ( Art. 36 Abs. 2 StGB). Mithin handelt es sich um eine Handlung, die nach der gesetzlichen Ordnung in die ausschliessliche Zuständigkeit einer Behörde fällt. Selbst wenn in einzelnen Kantonen oder Gemeinden der Vollzug gestützt auf eine entsprechende Grundlage an privatrechtliche juristische Personen ausgelagert werden kann, wie es die Verteidigung geltend macht (TPF pag. 4.521.8 ff.; 4.721.40), ändert dies nichts am genuin hoheitlichen Charakter von derartigen Inkassohandlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein sog. vorrechtliches Inkasso (private Mahnschreiben mit Vorbehalt von rechtlichen Konsequenzen) oder um ein Inkasso mittels Betreibung handelt.

4.1.2.2 Was das in casu infrage stehende Inkasso (im eben skizzierten Sinn) ausländischer Bussen betrifft, fragt sich, ob das massgebliche schweizerische Recht resp. das anwendbare Staatsvertragsrecht ein solches durch ausländische Staaten resp. durch Private erlaubt. Wie aus Art. 94 Abs. 4 IRSG hervorgeht, sind auch Bussen von sich in der Schweiz aufhaltenden resp. über Vermögenswerte in der Schweiz verfügenden Personen über den Rechtshilfeweg vollstrecken zu lassen. Das für die Schweiz geltende Staatsvertragsrecht sieht diesbezüglich Ausnahmen vor. Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. September 1990 (SDÜ) erlaubt den Vertragsstaaten die direkte postalische Zustellung von Gerichtsurkunden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schriftstücke betreffend Verkehrsübertretungen im Allgemeinen gestützt auf Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung [IRSV], SR 351.11). Mithin ist die Zustellung von Bussenverfügungen und diesbezügliche Mahnungen durch ausländische Strafbehörden an Personen in der Schweiz grundsätzlich zulässig. Bilaterale Regelungen hinsichtlich der Vollstreckung von Bussen aus Strassenverkehrsdelikten enthalten die Polizeiverträge mit Frankreich und Deutschland (vgl. Abo Youssef/Heimgartner, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 94 IRSG N. 31 ff.). Die betreffenden Bestimmungen enthalten gewisse Erleichterungen in Bezug auf die Gewährung der Vollstreckungshilfe, indes keine Handhabe, die Vollstreckung durch den ersuchenden Staat auf dem Staatsgebiet des ersuchten Staates selbstständig durchzusetzen. Auch ist nicht vorgesehen, dass die stellvertretend vollstreckten Bussenbeträge an den ersuchenden Staat fliessen; im Gegenteil verbleiben diese beim ersuchten Staat (vgl. Art. 50 des Abkommens vom 9. Oktober 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen [ SR 0.360.349.1]). Übereinkommen, an denen die Schweiz und Italien beteiligt wären und aufgrund derer die Schweiz auf seine diesbezügliche Souveränität in diesem Bereich verzichtet hätte, bestehen nicht. So hat die Schweiz das Europarat-Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr vom 30. November 1964 (SEV Nr. 52) nicht ratifiziert. Indes sieht auch das betreffende Übereinkommen nicht vor, dass Staaten direkt Bussen in anderen Staaten vollstrecken können.

4.1.2.3 Die inkriminierten Schreiben der C. AG führen aus, dass sie im Rahmen eines Auftrags zum «Inkasso» erfolgen. Aufgrund des Sitzes der C. AG in der Schweiz wird zudem impliziert, dass eine Handhabe besteht, in der Schweiz «bei Ihnen», d.h. am Wohnort der adressierten Fahrzeughalter, die Forderung «einzuziehen». Daran ändert auch der explizite Hinweis auf die möglichen Massnahmen in Italien nach italienischem Recht nichts. Endet doch der entsprechende Hinweis damit, dass Massnahmen im Ausland «drastischer» sein können als in der Schweiz. Damit wird suggeriert, dass unter Umständen auch mit Massnahmen in der Schweiz, d.h. einer Betreibung, zu rechnen ist. Dasselbe gilt für die Betitelung der zweiten Schreiben mit «letzte Mahnung». Die zugestellten Schreiben geben mithin vor, dass die C. AG befugt ist, betreffende Rechnungen in der Schweiz zu vollstrecken, und dass für den Fall der Nichtbezahlungen einschneidende Konsequenzen, wie Zwangsvollstreckung, im Ausland drohen. Damit werden implizit in der Schweiz Vollstreckung resp. Betreibung und explizit im Ausland erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt für den Fall, dass die Rechnungen nicht bezahlt werden. Es liegt folglich eine tatbestandsmässige Handlung für einen fremden Staat vor (vgl. E. 4.1.1.3).

4.1.2.4 Von der Verteidigung wird vorgebracht, die betreffenden Schreiben seien insoweit nicht «verboten» als das massgebende Rechtshilferecht das direkte Zustellen von Strafbescheiden zulässt. Insoweit müsse auch eine Zustellung durch Dritte in der Schweiz rechtlich zulässig sein, da es lediglich um eine Fortsetzung der Zustellung handle (TPF pag. 4.521.14 f.). Damit wird verkannt, dass es sich vorliegend nicht um die Zustellung der Bussen oder diesbezüglicher Mahnungen durch die ausländischen Behörden, sondern um die Vollstreckung bzw. das Inkasso durch eine juristische Person in der Schweiz geht.

4.1.2.5 Unerheblich ist, dass die Beschuldigten nicht unmittelbar im Auftrag der ausländischen Behörde, sondern lediglich im Auftrag einer ausländischen juristischen Person des Privatrechts (F. S.r.l.) gehandelt haben. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es, dass der Täter im Interesse eines fremden Staates bzw. ausländischen Verfahrens gehandelt hat, was vorliegend der Fall war. Wie BGE 114 IV 128 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3b festhält, bedarf es weder eines Auftrags noch eines Wollens des betreffenden Staates.

4.1.3 Insgesamt haben die Beschuldigten bei vorliegender Anklage- und Aktenlage neun diesbezügliche Schreiben an sieben Adressaten versendet. Die im Abstand von ca. 20 Tagen jeweils an die gleiche Adressatin (G. SA, K.) zugestellten Mahnungen sind aufgrund der zeitlichen und persönlichen Konnexität als in Tateinheit begangen zu betrachten, sodass die Beschuldigten den Tatbestand in objektiver Hinsicht siebenfach erfüllt haben.

4.2

4.2.1 In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, wobei Eventualvorsatz ausreicht (vgl. Husmann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 271 StGB N. 107). In Bezug auf das rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmal der «Verbotenheit» resp. den Umstand, dass die betreffende Handlung einer Behörde oder einem Beamten zukommt, genügt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter «in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts» erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1).  

4.2.2 In Ermangelung von diesbezüglichen Personalbeweisen ist aufgrund der Tatumstände auf das diesbezügliche Wissen der Beschuldigten zu schliessen. Aufgrund des Umstands, dass die italienische F. S.r.l. sich keiner in der Schweiz ansässigen, in der Schweiz operativ tätigen Inkasso-Unternehmens bediente, musste sich den Beschuldigten die Frage aufdrängen, ob die Tätigkeit mit dem Schweizer Recht vereinbar ist. Überdies wurden die Beschuldigten durch E-Mail vom 16. November 2018 von einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Justiz über die Unrechtmässigkeit der inkriminierten Geschäftstätigkeit in Kenntnis gesetzt (BA pag. 5.0.6). Vor diesem Hintergrund vermochten die Beschuldigten die so­ziale Bedeutung der «Inkassotätigkeit» einer ausländischen Forderung aus einer Verkehrsbusse in der Schweiz zutreffend als eventuell verboten einzuordnen. Zu diesem Ergebnis führen im Übrigen auch die nachstehend unter dem Aspekt des Rechtsirrtums thematisierten Umstände (vgl. E. 4.3).

4.3

4.3.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

Ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Täter in der irrigen Vorstellung handelt, seine Handlungen seien nicht verboten. Dem Täter muss mithin ein Unrechtsbewusstsein gänzlich fehlen. Hat der Täter ein «bloss unbestimmtes Empfinden […] etwas Unrechtes zu tun, hat er eine genügende Kenntnis der Rechtswidrigkeit, welche einen Rechtsirrtum a priori ausschliesst ( BGE 72 IV 155 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

4.3.2 Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB käme vorliegend aufgrund der erwähnten E-Mail des Bundesamtes für Justiz (E. 4.2.2) höchstens für die vor dem 16. November 2018 vorgenommenen Handlungen in Betracht. Die Beschuldigten machten nicht geltend, die Rechtslage etwa durch Rechtsanwälte oder Erkundigungen bei Behörden abgeklärt zu haben. Es trifft zwar zu, dass es im inkriminierten Zeitraum keine einschlägigen Präjudizien gab. Indes führte eine einfache Internet-Recherche zum Ergebnis, dass nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz «Ausländisches Busseninkasso illegal» sei (so der Titel in 20 Minuten vom 1. April 2009, online abrufbar; BA pag. 5.0.30). Daran ändert – entgegen der Verteidigung (TPF pag. 4.720.6, 4.721.39) – auch der im Recht liegende Auszug aus der Webseite des fedpol (abgerufen am 2. März 2019) nichts (BA 18.2.7). Die betreffende Webseite enthält zwar den Hinweis, wonach Rechnungen von privaten Firmen, die im Ausland beauftragt worden seien, Parkbussen auf öffentlichem Grund einzutreiben, als privatrechtliche Forderungen gelten, welche durch Schweizer Inkassofirmen eingetrieben werden könnten. Diese zweifelhafte Rechtsauffassung könnte bei Rechtssuchenden tatsächlich zu Missverständnissen führen, doch sie betrifft einen anderen Sachverhalt. Vorliegend geht es um von Behörden verhängte Bussen für Verkehrsdelikte im Verkehr (vorwiegend geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen; Fahren ohne Erlaubnis in verkehrsbegrenzter Zone) und nicht um Parkbussen. Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigten als deutsche Staatsbürger in einem anderen Staat eine Tätigkeit zuhanden der Behörden eines Drittstaates vornehmen wollten, ist davon auszugehen, dass sie zumindest im Internet eine einfache Recherche zur Legalität ihres Geschäftsmodells durchgeführt und dabei Kenntnis von der zweifelhaften Rechtslage erlangt haben. Das Vorliegen eines Rechtsirrtums fällt damit aufgrund eines vorhandenen Unrechtsbewusstseins ausser Betracht, sodass die Vermeidbarkeit nicht geprüft werden muss.

4.4

Zusammenfassend sind die Beschuldigten der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5.              Strafzumessung

5.1

5.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ( Art. 49 Abs. 1 StGB).

5.1.3 Der Strafrahmen des Grundtatbestands von Art. 271 StGB erstreckt sich von Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Tagessätze ( Art. 34 Abs. 1 StGB).

Aufgrund der Art und Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigung kommt vorliegend lediglich eine Geldstrafe in Betracht. Infolgedessen führt der aufgrund der Tatmehrheit zur Anwendung kommende Art. 49 Abs. 1 StGB dazu, dass der obere Strafrahmen bei 180 Tagessätzen als gesetzliches Höchstmass verbleibt. Strafmilderungsgründe, welche den Strafrahmen nach unten erweitern, bestehen keine. Da die zu beurteilenden Delikte qualitativ identisch sind, ist vorliegend im Sinne einer Ausnahme nicht eine Einsatzstrafe für das konkret schwerste Delikt auszufällen, sondern eine Geldstrafe für sämtliche sieben Delikte.

5.2

5.2.1 In Bezug auf die Tatkomponente fällt Folgendes ins Gewicht: Die Beschuldigten haben über einen Zeitraum von rund einem Jahr den schweizerischen Behörden vorbehaltene Aktivitäten im (indirekten) Auftrag ausländischer Kommunen durchgeführt. Insoweit sind die inkriminierten Handlungen diesbezüglich von erheblicher Intensität zumal mehrere Rechtsunterworfene der Schweiz dadurch tangiert wurden. Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der schweizerischen Souveränität ist in casu noch als relativ abstrakt zu werten, da sich die Vollzugshandlungen darin erschöpften, Schreiben mit (impliziten) Androhungen von Nachteilen zu versenden. Das Motiv der Beschuldigten lag offensichtlich darin, sich resp. die von ihnen betriebene Gesellschaft durch die resultierenden Margen zu bereichern. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie lediglich eventualvorsätzlich gehandelt haben.

5.2.2 Die Täterkomponente, wie insbesondere das Verhalten anlässlich des Strafverfahrens, ist neutral zu bewerten. Es ist weder ein besonders kooperatives noch ein renitentes Verhalten der Beschuldigten zu konstatieren.

5.2.3 Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten gerade noch als leicht zu werten und es erscheint je eine Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen als schuldadäquat.

5.2.4 Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, sind diese in Ermangelung von diesbezüglichen Angaben zu schätzen. Aus den Akten ergibt sich zum einen, dass die von den Beschuldigten in der Schweiz betriebene Aktien­gesell­schaft in einem Zeitraum von ca. 16 Monaten einen Umsatz von rund Fr. 1.6 Mio. machte. Wer in welchem Umfang am daraus resultierenden Erlös berechtigt ist, muss offengelassen werden, doch ist davon auszugehen, dass beide Beschuldigten davon profitierten. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschuldigten in Köln verschiedene Inkassofirmen beitreiben (BA pag. 12.3.34), welche aufgrund umsatzträchtiger Mandate (etwa Inkasso für sämtliche Forderungen von F. S.r.l. in Deutschland und Österreich) erheblichen Gewinn erwirtschaften dürften. Vor diesem Hintergrund wird bei beiden Beschuldigten ein monatliches Nettoeinkommen von je Fr. 10'000.– angenommen. Infolgedessen ist der Tagessatz jeweils auf Fr. 300.– festzusetzten.

5.3

Angesichts der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten sind die Strafen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen. Um die Spürbarkeit der Strafe sicherzustellen, wird die bedingte Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse von je Fr. 9'000.– verbunden. Diese unbedingt zu leistende Verbindungsbusse wird (im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. BGE 134 IV 56 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen) von der Geldstrafe in Abzug gebracht, indem diese auf je 150 Tagessätze reduziert wird. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen umgewandelt ( Art. 106 Abs. 2 StGB).

5.4

Für den Vollzug der Strafen ist der Kanton Graubünden zuständig ( Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. 31 Abs. 2 StPO).

6.              Ersatzforderung / Beschlagnahme

6.1

Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Die Einziehung kann beim Täter oder einem Dritten erfolgen. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe ( Art. 71 Abs. 1 StGB).

6.2

Die Anklage geht davon aus, dass durch die inkriminierten Handlungen Bussgelder (mindestens) in Höhe von EUR 1'466'479.89, umgerechnet Fr. 1'601'940.–, erlangt worden seien. Diese Vermögenswerte seien nicht mehr vorhanden; teilweise (ca.87%) seien sie an F. S.r.l. weitergeleitet und teilweise (ca. 13%) von der C. AG vereinnahmt worden. Es sei daher zulasten der C. AG auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe zu erkennen (TPF pag. 4.100.7).

6.3

Wie bereits ausgeführt (E. 3.2), sind die in den Strafbefehlen im Kontext des angenommenen Deliktsbetrags pauschal behaupteten Delikte («eine Vielzahl von weiteren, analogen Inkassoschreiben») nicht dem Anklageprinzip konform dargestellt. Infolgedessen ist es dem Gericht nicht möglich zu prüfen, ob betreffende Gelder aus einer Straftat stammen. Dabei wird nicht verkannt, dass Einziehungen und Ersatzforderungen nicht zwingend einen Schuldspruch voraussetzen. Indes bedarf es des Nachweises einer Tat, was in Fällen ohne Schuldspruch grundsätzlich in einem separaten Einziehungsverfahren erfolgt (vgl. Scholl, Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 4 N. 131). Vorliegend wurde die Höhe der beantragten Ersatzforderung – soweit ersichtlich – aufgrund der Zahlungsflüsse an die F. S.r.l. berechnet. Ein Nachweis, dass diesen Zahlungen effektiv konkrete strafbare verbotene Handlungen an einen fremden Staat zugrunde liegt, fehlt demgegenüber. Der Rechtsvertreter der C. AG wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass in den Akten der Nachweis fehle, dass es sich um Erträge aus eingezogenen Bussen und nicht aus Nutzungsentgelten, d.h. aus zivilrechtlichen Forderungen, handelt (TPF pag. 4.721.19 ff). In Bezug auf die abgeurteilten Delikte mangelt es an einem deliktischen Zufluss der betreffenden Bussenbeträge an die C. AG, weil die betroffenen Personen keine Zahlungen geleistet, sondern Strafanzeigen eingereicht haben. Infolgedessen ist der Antrag auf Begründung einer Ersatzforderung abzuweisen.

6.4

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Grund mehr für die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D. Die Beschlagnahme ist folglich aufzuheben ( Art. 267 Abs. 1 StPO).

7.              Verfahrenskosten

7.1

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall ( Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind ( Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand ( Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten ( Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten ( Art. 1 Abs. 4 BStKR).

7.2

Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7'000.– geltend (TPF pag. 4.100.8). Diese liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen.

Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

7.3

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den verurteilten Beschuldigten je hälftig, d.h. zu je Fr. 5'000.–, aufzuerlegen ( Art. 426 Abs. 1 StPO).

8.              Entschädigung

8.1

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss haben A. und B. keinen Anspruch auf Entschädigung ( Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

8.2

Die C. AG hat als obsiegende beschwerte Dritte Anspruch auf einen angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen im Verfahren ( Art. 434 StPO).

8.2.1 Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der gänzlich oder teilweise obsiegenden Drittperson i.S.v. Art. 434 StPO die Bestimmungen dieses Reglements über die amtliche Verteidigung anwendbar.

Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen ( Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– ( Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. September 2015 E. 9.2, m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet ( Art. 13 BStKR).

8.2.2 Der Rechtsvertreter der C. AG, Rechtsanwalt Mauro Lardi, macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 48.1167 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.–, 4.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–, Fahrspesen von Fr. 316.– sowie eine Kleinspesenpauschale von Fr. 416.75 (3% des Honorars) zzgl. MWST geltend (TPF pag. 4.851.2 f.).

Die Kostennote ist nicht zu beanstanden, mit folgenden Korrekturen: Der Straffall stellte die Rechtsvertretung der Drittbetroffenen nicht vor besondere Herausforderungen; der Arbeitsaufwand ist daher mit dem üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Die Kleinspesenpauschale ist entsprechend anzupassen. Im Ergebnis beträgt die von der Eidgenossenschaft an die C. AG zu leistende Entschädigung Fr. 13'615.50.


Der Einzelrichter erkennt:

I.             

1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat ( Art. 271 Ziff. 1 StGB).

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.–. Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

II.             

1. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat ( Art. 271 Ziff. 1 StGB).

2. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.–. Bezahlt B. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

III.             

1. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wird abgewiesen.

2. Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D. wird aufgehoben.

IV.

1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 10'000.– (Gebühren für das Vorverfahren: Fr. 7'000.–; Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.–).

2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt auferlegt:

-    A.: Fr. 5'000.–,

-    B.: Fr. 5'000.–.

V.             

1. A. und B. haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

2. Die C. AG wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 13'615.50 entschädigt.

Dieses Urteil wird den Parteien und der C. AG schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter                                                               Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Patrik Salzmann (Verteidiger von A.)

- Rechtsanwalt Nathan Landshut (Verteidiger von B.)

- Rechtsanwalt Mauro Lardi (Rechtsvertreter der C. AG)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)


Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit ( Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

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