LPD Art. 6 - Comunicazione di dati all’estero

Einleitung zur Rechtsnorm LPD:



Art. 6 LPD dal 2019

Art. 6 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 6 (1) Comunicazione di dati all’estero

1 I dati personali non possono essere comunicati all’estero qualora la personalit della persona interessata possa subirne grave pregiudizio, dovuto in particolare all’assenza di una legislazione che assicuri una protezione adeguata.

2 Se manca una legislazione che assicuri una protezione adeguata, dati personali possono essere comunicati all’estero soltanto se:

  • a. garanzie sufficienti, segnatamente contrattuali, assicurano una protezione adeguata all’estero;
  • b. la persona interessata ha dato il suo consenso nel caso specifico;
  • c. il trattamento è in relazione diretta con la conclusione o l’esecuzione di un contratto e i dati trattati concernono l’altro contraente;
  • d. nel caso specifico la comunicazione è indispensabile per tutelare un interesse pubblico preponderante oppure per accertare, esercitare o far valere un diritto in giustizia;
  • e. nel caso specifico la comunicazione è necessaria per proteggere la vita o l’incolumit fisica della persona interessata;
  • f. la persona interessata ha reso i dati accessibili a chiunque e non si è opposta formalmente al loro trattamento;
  • g. la comunicazione ha luogo all’interno della stessa persona giuridica o societ oppure tra persone giuridiche o societ sottostanti a una direzione unica, sempreché emittente e destinatario sottostiano a regole sulla protezione dei dati che assicurano una protezione adeguata.
  • 3 L’Incaricato federale della protezione dei dati e della trasparenza (art. 26) deve essere informato sulle garanzie date conformemente al capoverso 2 lettera a e sulle regole di protezione dei dati conformemente al capoverso 2 lettera g. Il Consiglio federale regola i dettagli di questo obbligo di informare.

    (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).

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    Art. 6 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
    ZHSB230294Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Urteil; Verteidigung; Gramm; Berufung; Methamphetamin; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Recht; Schweiz; Landes; Beweis; Landesverweisung; BetmG; Mobiltelefon; Verfahren; Verfahren; Hinweis; Staatsanwalt; Sinne; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Hinweise; Über
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2019.3 (AG.2019.615)Persönlichkeitsrecht und DatenschutzrechtPerson; Personen; Berufung; Personendaten; Recht; Entscheid; Berufungs; Beklagten; Zivilgericht; Tabelle; Daten; Klage; Konto; Verfahren; Behörde; Program; US-Behörde; Verbot; US-Program; US-Programm; Behörden; US-Behörden; Liste; Tatsache; Beweis; -Liste; Begründung; Über; Anschlussberufung
    BSZB.2016.15 (AG.2017.41)Verbot der Bekanntgabe von Daten an US-BehördenBerufung; Daten; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Zivilgericht; Interesse; Datenbekanntgabe; Recht; Entscheid; Program; Berufungsbeklagten; US-Program; Programm; US-Programm; Behörde; Gericht; Behörden; US-Behörden; Datenlieferung; Zivilgerichts; Parteien; Klage; Banken; Bekanntgabe; Anklage; Verbot; Steuer; Verfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 II 346 (1C_230/2011)Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4). Person; Personen; Persönlichkeit; Beschwerde; Street; Beschwerdeführerinnen; Interesse; Daten; Bilder; Recht; Google; Anonymisierung; Interessen; Personendaten; EDÖB; Persönlichkeitsverletzung; Internet; Bearbeitung; Vorinstanz; Bundes; Datenschutz; Schweiz; Gesicht; Aufnahmen
    126 II 126Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 BEHG; Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 und Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 DSG; Art. 96 Abs. 2 OG bzw. Art. 8 VwVG; Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission. Das Bundesgericht führt ein Meinungsaustauschverfahren grundsätzlich nur, soweit neben seiner eigenen eine allfällige andere letztinstanzliche Zuständigkeit gegeben sein könnte (E. 3). Das Datenschutzgesetz und seine Verfahrensbestimmungen finden auf die Eidgenössische Bankenkommission soweit Anwendung, als der Betroffene selbständige datenschutzrechtliche Ansprüche geltend macht. Hinsichtlich der börsengesetzlichen Amtshilfe hat der Gesetzgeber indessen eine spezifische Regelung geschaffen, deren Beurteilung aus einer börsen- und datenschutzrechtlichen Gesamtsicht zu erfolgen hat, weshalb gegen entsprechende Entscheide ausschliesslich und direkt an das Bundesgericht zu gelangen ist (E. 4 u. 5). Die von der SEC der Eidgenössischen Bankenkommission erteilten Zusicherungen bezüglich der Vertraulichkeit der von dieser in Amtshilfe erhaltenen Angaben und Unterlagen genügen den Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG nicht, weshalb die Amtshilfe zurzeit zu verweigern ist (E. 6). Amtshilfe; Daten; Datenschutz; Recht; Bankenkommission; Informationen; Bundes; Verfahren; Aufsicht; Börsen; Rechtshilfe; Bundesgericht; Datenschutzgesetz; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Urteil; Behörden; Eidgenössische; Datenschutzkommission; Behörde; Unterlagen; Staat; ängig

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2024.14Frist; Amtsgeheimnis; E-Mail; Angezeigte; Recht; Beschwerdekammer; Netzbetreiberin; Gericht; Person; Interesse; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführern; Verfahrens; Verletzung; Tatsache; Geheimnis; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Hinweis; Amtsgeheimnisses; Schweigepflicht; Ausführungen; Beilage; Bundesanwaltschaft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar zum DSG2014