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Federal Act on Data Protection (FADP)

Art. 6FADP from 2019

Art. 6 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 6 (1) Cross-border disclosure

1 Personal data may not be disclosed abroad if the privacy of the data subjects would be seriously endangered thereby, in particular due to the absence of legislation that guarantees adequate protection.

2 In the absence of legislation that guarantees adequate protection, personal data may be disclosed abroad only if:

  • a. sufficient safeguards, in particular contractual clauses, ensure an adequate level of protection abroad;
  • b. the data subject has consented in the specific case;
  • c. the processing is directly connected with the conclusion or the performance of a contract and the personal data is that of a contractual party;
  • d. disclosure is essential in the specific case in order either to safeguard an overriding public interest or for the establishment, exercise or enforcement of legal claims before the courts;
  • e. disclosure is required in the specific case in order to protect the life or the physical integrity of the data subject;
  • f. the data subject has made the data generally accessible and has not expressly prohibited its processing;
  • g. disclosure is made within the same legal person or company or between legal persons or companies that are under the same management, provided those involved are subject to data protection rules that ensure an adequate level of protection.
  • 3 The Federal Data Protection and Information Commissioner (the Commissioner, Art. 26) must be informed of the safeguards under paragraph 2 letter a and the data protection rules under paragraph 2 letter g. The Federal Council regulates the details of this duty to provide information.

    (1) Amended by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 6 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG180064DatenschutzDaten; Recht; Partei; Person; Beklagten; Personen; Klägern; Urteil; Parteien; Gericht; Interesse; Behörde; Klage; Personendaten; Behörden; Datenübermittlung; Bundesgericht; Verbot; Verfahren; Persönlichkeit; Ausland; Streitwert; Rechtsbegehren; US-Behörde; Datenschutz; US-Behörden; Parteientschädigung; Schweiz; Kundenbeziehung
    ZHHG180088DatenschutzDaten; Recht; Partei; Person; Beklagten; Behörde; Urteil; Personen; Interesse; Parteien; Klage; Bundesgericht; Datenübermittlung; Behörden; Verbot; Personendaten; Gericht; Rechtsbegehren; Persönlichkeit; Datenschutz; Handelsgericht; Datenlieferung; Bundesgerichts; Beweis; Esentliche; Rechtfertigungsgr; Schweiz; Datenbekanntgabe; Streitwert
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2019.3 (AG.2019.615)Persönlichkeitsrecht und DatenschutzrechtKläger; Person; Beklagte; Personen; Berufung; Personendaten; Werden; Entscheid; AaO; Beklagten; Angabe; Angaben; Tabelle; Zivilgericht; Verfahren; Direkt; Behörde; Angefochtene; Program; Verbot; US-Behörde; US-Program; Behörden; US-Programm; Bekannt; Gemäss; US-Behörden; Tatsache; Beweis; Betreffend
    BSZB.2016.15 (AG.2017.41)Verbot der Bekanntgabe von Daten an US-BehördenBerufung; Daten; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Zivilgericht; Interesse; Recht; Datenbekanntgabe; Entscheid; Program; Berufungsbeklagten; Programm; US-Programm; Gericht; Behörde; Behörden; Datenlieferung; US-Behörden; Zivilgerichts; Klage; Banken; Parteien; Anklage; Bekanntgabe; Berufung; Verfahren; Schweiz; Steuer; Verbot
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 II 346 (1C_230/2011)Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4). Person; Personen; Beschwerde; Persönlichkeit; Street; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Interesse; Daten; Bilder; Recht; Google; Anonymisierung; Interessen; Personendaten; EDÖB; Persönlichkeitsverletzung; Rechtlich; Internet; Bundes; Vorinstanz; Bearbeitung; Datenschutz; Schweiz; Gesicht; öffentlich; Aufnahmen; Widerspruch; Sinne
    126 II 126Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 BEHG; Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 und Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 DSG; Art. 96 Abs. 2 OG bzw. Art. 8 VwVG; Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission. Das Bundesgericht führt ein Meinungsaustauschverfahren grundsätzlich nur, soweit neben seiner eigenen eine allfällige andere letztinstanzliche Zuständigkeit gegeben sein könnte (E. 3). Das Datenschutzgesetz und seine Verfahrensbestimmungen finden auf die Eidgenössische Bankenkommission soweit Anwendung, als der Betroffene selbständige datenschutzrechtliche Ansprüche geltend macht. Hinsichtlich der börsengesetzlichen Amtshilfe hat der Gesetzgeber indessen eine spezifische Regelung geschaffen, deren Beurteilung aus einer börsen- und datenschutzrechtlichen Gesamtsicht zu erfolgen hat, weshalb gegen entsprechende Entscheide ausschliesslich und direkt an das Bundesgericht zu gelangen ist (E. 4 u. 5). Die von der SEC der Eidgenössischen Bankenkommission erteilten Zusicherungen bezüglich der Vertraulichkeit der von dieser in Amtshilfe erhaltenen Angaben und Unterlagen genügen den Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG nicht, weshalb die Amtshilfe zurzeit zu verweigern ist (E. 6). Amtshilfe; Daten; Datenschutz; Recht; Bankenkommission; Informationen; Rechtliche; Verfahren; Aufsicht; öffentlich; Rechtshilfe; Börsen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Datenschutzgesetz; Urteil; Behörden; Eidgenössische; Behörde; Datenschutzrechtlich; Datenschutzkommission; Weite; Datenschutzrechtliche; Schweizerischen; Staat; Order; Unterlagen; Ersuchen
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