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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 6 AHVG vom 2023

Art. 6 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 6 (1) 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.

2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU5V 13 146Eine Herabsetzung der paritätischen Lohnbeiträge einer beitragspflichtigen Arbeitgeberin ist gesetzlich ausgeschlossen. Insofern stellt eine angespannte wirtschaftliche Situation derselben keinen Exkulpationsgrund im Sinn von Art. 52 AHVG dar.Schaden; Beiträge; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Schadenersatzforderung; Monatliche; Präsidentin; Mitglied; Situation; Einzelunterschrift; Verwaltungsrats; Nichterwerbstätigen; Selbständigerwerbenden; Persönlichen; Einsprache; Arbeitgeberin; Exkulpationsgründe; Verhältnisse; Monatlichen; Verkennt; Hingewiesen; Befindliche; Wegleitung; Herabsetzbar; Gründen; Kinder; Gemachten; Sorgen
GRZK1 2019 48Nebenfolgen der EhescheidungEhefrau; Unterhalt; Ehemann; Unterhalts; Einkommen; Phase; Ehelich; Eheliche; Kinder; Berufung; Vorinstanz; Überschuss; Recht; Eltern; Investition; Kindes; Partei; Ehelichen; Beweis; Betreuung; Ausbildung; Höhe; Wohnkosten; Volljährigkeit; Überschussanteil; Entscheid; Ehemannes; Parteien; Stehend

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAH.2020.4 (SVG.2021.79)Verjährung einer Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge bereits eingetretenBeschwerde; Rechnung; Beschwerdegegnerin; Urkunde; Rechnungen; Beschwerdeführer; Vorliegen; Beschwerdeführerin; Einsprache; Vorliegend; Bericht; Beiträge; Einspracheentscheid; Urkunden; Werden; Verjährung; Dezember; Sozialversicherungsgericht; Stellt; Verfahren; Partei; Fiktive; Oktober; Bereits; Schwarzarbeit; Vorliegende; Gemäss; Jahren; Verjährungsfrist; Geschuldet
BSAH.2018.6 (SVG.2018.271)Verwirkungsfrist bei Nachsteuerveranlagung (Urteil Nr. 9C_736_2018 vom 5.12.2018)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beiträge; Einsprache; Bundesgericht; Werden; Welche; Januar; Dezember; Nachsteuerveranlagung; Einspracheentscheid; Sozialversicherungsgericht; Partei; Entscheid; Ablauf; Rechtskräftig; Steuerveranlagung; Gerichts; Bundesgesetzes; Verjährung; Verfügung; September; Fassung; Oktober; Gemacht; Urteil; Bundesgerichts; Geltend; Beschwerdeantwort
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 254 (9C_121/2017)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV; Art. 8 und Art. 26 Abs. 1 BV; Beiträge Nichterwerbstätiger. Die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf der Grundlage des Vermögens hält auch nach der auf den 1. Januar 2013 geänderten Beitragsskala vor Gesetz und Verfassung Stand (E. 6.3). Frage offengelassen, ob Nichterwerbstätige, welche der Beitragsbemessung auf der Grundlage des Vermögens durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgehen könnten, die Eigentumsgarantie anrufen können (E. 6.4.2). Beiträge; Erwerbstätig; Nichterwerbstätige; Vermögens; Beschwerde; Erwerbstätige; Gelte; Beschwerdeführer; Erwerbstätigen; Bundesrat; Sozial; Eigentumsgarantie; Urteil; Modell; Bemessung; Bundesgericht; Verhältnis; Erwerbstätigen; Renten; Verhältnisse; Steuer; Renteneinkommen; Nichterwerbstätigen; Mindest; Nichterwerbstätiger; Bezahlen; Sozialen; Verhältnissen
141 V 191Art. 64 Abs. 6 AHVG; Art. 203 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; Art. 52 und 55 Abs. 2 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG; Entscheid über die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse. Das Verfahren vor dem BSV bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach dem VwVG. Es ist somit kein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (E. 3). Bundes; Beschwerde; Kassenzugehörigkeit; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesamt; Verfahren; Sozialversicherungsrechtliche; Ausgleichskasse; Verfügungen; Leistungen; Einsprache; Genossenschaft; Urteil; Anordnungen; Leistungen; Forderungen; Kommission; Einspracheverfahren; Angelegenheiten; Sozialversicherungsrechts; Streit; Angefochten; Bestimmungen; Sicherheit; Nichteintreten; Kassenwechsel; Entscheide
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