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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:AH.2018.6 (SVG.2018.271)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid AH.2018.6 (SVG.2018.271) vom 16.10.2018 (BS)
Datum:16.10.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verwirkungsfrist bei Nachsteuerveranlagung (Urteil Nr. 9C_736_2018 vom 5.12.2018)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beiträge; Einsprache; Bundesgericht; Werden; Welche; Januar; Dezember; Nachsteuerveranlagung; Einspracheentscheid; Sozialversicherungsgericht; Partei; Entscheid; Ablauf; Rechtskräftig; Steuerveranlagung; Gerichts; Bundesgesetzes; Verjährung; Verfügung; September; Fassung; Oktober; Gemacht; Urteil; Bundesgerichts; Geltend; Beschwerdeantwort
Rechtsnorm: Art. 10 AHVG ; Art. 42 BGG ; Art. 47 BGG ; Art. 6 AHVG ; Art. 8 AHVG ; Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 16.Oktober2018



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer



Parteien


A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

C____ AG,

[...]

Beschwerdeführer


Ausgleichskasse D____

[...]

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


AH.2018.6

Einspracheentscheid vom 4.Juni 2018

Verwirkungsfrist bei Nachsteuerveranlagung



Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1972, ist nicht erwerbstätig (Beschwerdeantwort vom 19.Juli 2018, S.1, Ziff.1; Einspracheentscheid vom 4.Juni 2018, S.1, Ziff.1, Beschwerdebeilage [BB]2). Er legte im Jahr 2017 im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige gemäss Art.175 Abs.3 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR642.11) undeklariertes Vermögen und Einkommen der letzten zehn Jahre offen (Beschwerde vom 11.Juni 2018, S.2; Einspracheentscheid vom 4.Juni 2018, S.2, Ziff.7, BB2).

b) Im August 2017 erhob die Steuerverwaltung D____ die Nachsteuerveranlagungen für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 (vgl. Antwortbeilage [AB]1). Ende September 2017 sind diese in Rechtskraft erwachsen (vgl. die Beschwerdeantwort vom 19.Juli 2018, S.2, Ziff.3).

c) Mit Verfügungen vom 12.April 2018 (BB3) setzte die Ausgleichskasse D____ (Beschwerdegegnerin) die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 auf der Grundlage der Nachsteuerveranlagungen der Steuerverwaltung D____ fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April2018 Einsprache (BB4), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4.Juni 2018 abgewiesen wurde (BB2).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11.Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien die Verfügungen vom 12.April 2018 für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wegen Verjährung der Beitragsforderungen ersatzlos aufzuheben. Unter o-/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19.Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 14.August 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

d) Mit Duplik vom 10. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.



III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Oktober 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§82 Abs.1 des Gesetzes vom 3.Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.58 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Umstritten unter den Parteien ist, ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2011 rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Höhe der geltend gemachten Beiträge wird vorliegend nicht bestritten (vgl. implizit die Beschwerde). 2.2. 2.2.1. Nach der Verwirkungsregelung von Art.16 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20.Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR831.10) können Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Satz 1).

2.2.2. In Abweichung von Art.24 Abs.1 ATSG endet die Verjährungsfrist (richtigerweise Verwirkungsfrist) für Beiträge von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), von Selbständigerwerbenden (Art. 8 AHVG) und von Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Satz 2).

2.2.3. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Satz 3).

2.3. 2.3.1. Die in Frage stehende Nachforderung wird nicht aus einer strafbaren Handlung hergeleitet; ein Anwendungsfall von Art. 16 Abs.1 Satz 3 AHVG steht nicht zur Diskussion. Fraglich ist vielmehr die Anwendbarkeit von Art.16 Abs.1 Satz 2 AHVG.

2.3.2. In der vom 1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) bis zum 31.Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung war festgehalten worden, die Verjährungsfrist für Beiträge von Nichterwerbstätigen endet ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung statuiert der (per Januar 1997) neu gefasste Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG eine Verlängerung der Verwirkungsfrist in Fällen, wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt. Damit seien - so das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht - die Ausgleichskassen nicht mehr gezwungen, zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen innert Frist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, bevor das steuerbare Einkommen rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts H 158/02 vom 30. Oktober 2002 E. 3.2).

2.3.3. Damit inhaltlich identisch war die ab dem 1. Januar2003 (Inkrafttreten des ATSG) bis 31. Dezember 2011 anwendbar gewesene Fassung (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 243/01 vom 4. September2003 E. 4.7.2). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar gewesenen Fassung) handelt es sich bei der Einjahresfrist um eine zur Fünfjahresfrist des Art.16 Abs.1 Satz1 AHVG hinzutretende Frist für den Fall, dass bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige (Nach-)Steuerveranlagung vorliegt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts H1/06 vom 30.November 2006 E.4.4.1).

2.3.4. In Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der seit dem 1. Januar 2012 anwendbaren Fassung ist zwar explizit nur noch von "Steuerveranlagung" die Rede. Aus der Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des AHVG, Verbesserung der Durchführung (vgl. BBl 2011 554 ff., 556), ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass mit der Neufassung des Gesetzestextes per 1.Januar 2012 die Nachsteuerveranlagung nicht mehr erfasst werden sollte. Daher ist anzunehmen, dass in diesem Punkt bloss eine redaktionelle, jedoch keine inhaltliche Änderung angestrebt wurde. Auch die einschlägige Lehre geht (implizit) davon aus, dass mit Inkrafttreten der Änderung des Art.16 Abs.1 AHVG per 1.Januar 2012 (weiterhin) auch die Nachsteuerveranlagung gemeint ist (vgl. dazu insb. Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3.,überarbeitete und ergänzte Auflage [2012], Art.16 AHVG, Rz4 und Rz 7 f.).

2.4. Wie bereits dargetan wurde, sind die Nachsteuerverfügungen Ende September 2017 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerdeantwort vom 19.Juli 2018, S.2, Ziff.3; Einspracheentscheid vom 4.Juni 2018, S.2, Ziff.9, BB2). Damit hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 mit Verfügungen vom 12.April 2018 rechtzeitig gestützt auf Art.16 Abs.1 Satz2 AHVG geltend gemacht.

3.

3.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 4.Juni 2018 zu bestätigen. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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